Bundesnetzwerk Ombudschaft lehnt freiheitsentziehende Maßnahmen und geschlossene Unterbringung ab

Das Bundesnetzwerk Ombudschaft hat ein ausführliches Positionspapier zu freiheitsentziehenden Maßnahmen und geschlossener Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht. In diesem wird das Themenfeld aus ombudschaftlicher Perspektive betrachtet. So heißt es auf S. 1f: 

So zentral die Beratung im Einzelfall auch ist, die den Kern ombudschaftlicher Tätigkeit darstellt, so deutlich muss Unabhängige Ombudschaft auch fach- und jugendhilfepolitische Positionierungen einnehmen. Ohne eine solche Erweiterung besteht das Risiko für die Unabhängige Ombudschaft, illegitime Praxen und institutionelle Machtverhältnisse in der Kinder- und Jugendhilfe als gegeben zu akzeptieren und zu ihrer Stabilisierung und Legitimierung beizutragen. Im Selbstverständnis des Bundesnetzwerks Ombudschaft ist formuliert: “Ombudschaftliches Handeln … legitimiert sich auf der Grundlage der Menschenrechte, der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland – insbesondere des Rechtsstaatsprinzips, des SGB VIII sowie entsprechender landesgesetzlicher Regelungen” (BNO 2016: 5).

Aus kinder- und jugendhilferechtlicher, fachlicher, jugendhilfepolitischer und ethischer Perspektive sowie ausgehend von den Prämissen Unabhängiger Ombudschaft positioniert sich das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe in dieser Stellungnahme gegen die geschlossene freiheitsentziehende Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendhilfe resp. den Hilfen zur Erziehung.

Die fachlichen Begründungslinien werden ausgeführt unter den Überschriften „Kinderrechtliche und jugendhilferechtliche Perspektive“, „Geschlossene Systeme sind anfällig für Machtmissbrauch und Gewalt“ und „Geschlossene Unterbringung steht in einem nicht aufhebbaren Widerspruch zu den Prämissen unabhängiger Ombudschaft“.

Das vollständige Papier ist hier zu finden.

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