Memorandum ‚Erziehung in Freiheit und Würde‘ (Sachsen)

Erziehung in Freiheit und WürdePositionierung gegen Geschlossene Unterbringung in der Jugendhilfe in Sachsen

Wir sagen Nein zu geschlossener Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Jugendhilfe. Anlass dieser Stellungnahme ist die aktuelle Diskussion um das Schaffen von Jugendhilfeeinrichtungen mit Geschlossener Unterbringung in Sachsen.1 Der erste Teil beinhaltet die fachliche Begründung dieser Positionierung (Abschnitt I), der zweite Teil formuliert Forderungen zur Qualifizierung und Sicherung der notwendigen Handlungsfähigkeit der Jugendhilfe in Sachsen (Abschnitt II).

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Teil I: Geschlossene Unterbringung und Freiheitsentziehende Maßnahmen sind weder unter kinderrechtlichen noch unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten vertretbar

1. Was sind Geschlossene Unterbringung (GU) und Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) im Rahmen der Jugendhilfe?

Ein Freiheitsentzug ist immer dann gegeben, wenn (1) eine Person gegen ihren Willen in der persönlichen Freiheit eingeschränkt wird; (2) Dauer und Stärke der Geschlossenheit das Ausmaß altersgemäßer Beschränkung überschreiten; (3) Kinder/Jugendliche auf einen bestimmten Raum festgehalten werden sowie (4) der Aufenthalt (ständig) überwacht und der Kontakt mit Personen außerhalb des Raumes verhindert wird. Solche Unterbringungsformen werden mitunter auch als ‚teiloffen‘, ‚fakultativ‘ oder ‚geschützt‘ bezeichnet. Freiheitsentziehende Unterbringung erfordert einen Antrag der sorgeberechtigten Eltern oder VormünderInnen auf Unterbringung nach § 1631b BGB beim Familiengericht. Das Jugendamt ist mit seiner fachlichen Stellungnahme am Verfahren beteiligt. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Genehmigung und die Auswahl von geschlossenen Einrichtungen erfolgt im Zuge der individuellen Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII in Federführung des Jugendamtes. Jedweder Eingriff in das persönliche Recht auf Freiheit ist zurecht unter hohe rechtliche, ethische und fachliche Anforderungen gestellt.

2. Kinder und Jugendliche sind in erster Linie junge Menschen in schwierigen, belastenden Lebenssituationen, keine ‚Problemkinder‘ oder ‚Problemjugendliche‘

Kinder und Jugendliche werden entscheidend durch ihre Familien, ihre Lebenslage und die sozialen Erfahrungen in ihrem sozialen Umfeld geprägt. Bei belastenden Lebensbedingungen kann „eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung“ (§ 27 SGB VIII) nicht gewährleistet sein. Eltern bzw. Sorgeberechtigte haben dann den Anspruch auf eine für die Entwicklung ihrer Kinder geeignete und notwendige Hilfe. Hilfen zur Erziehung haben also in besonderer Weise immer auch mit Eltern und Familiensystemen zu arbeiten; Kinder und Jugendliche sind nicht isoliert zu betrachten. Unstrittig ist, dass junge Menschen, die über längere Zeit in der Familie oder in der Erziehungshilfe nur unzureichende Förderung und Unterstützung erfahren haben, besondere Anforderungen an das Jugendhilfesystem stellen. Aus sozialpädagogischer Sicht ist den Kindern und Jugendlichen dabei mit einer Grundhaltung zu begegnen, die sich an den individuellen Nöten und Belastungen orientiert, die ein Kind oder eine Jugendliche hat – und nicht zuvörderst an jenen, die es macht. Die Kinder- und Jugendhilfe beinhaltet den Auftrag dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen und positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 SGB VIII). Die sozialen Verhältnisse, Lebensbedingungen und auch Hilfestrukturen, die dazu beitragen, dass sich Lebens- und Hilfekonstellationen verkomplizieren, sind im sozialpädagogischen Fallverständnis mit zu berücksichtigen.

3. Geschlossene Unterbringung verletzt die Würde von jungen Menschen

Kinder und Jugendliche erleben Freiheitsentzug und Geschlossenheit als sehr belastend und einen massiven Eingriff in ihr Leben. Im stationären Alltag dieser Einrichtungen kommen regelmäßig Systeme von Belohnung und Sanktionierung mit starker Reglementierung, sowie Stufen- und Phasenmodelle zum Einsatz, die die Kinder und Jugendlichen zu Objekten von Erziehung werden lassen und damit ihre Würde verletzen. Die jungen Menschen erleben ein starkes Machtgefälle und Ohnmachtserfahrungen, unter anderem auch durch die Existenz und Verwendung von Time-Out-Räumen, sodass Verhaltensänderungen auf Anpassung basieren und nicht auf Prozessen der Entwicklung von Mündigkeit und der Reifung zu eigenverantwortlich handelnden, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Trotz engagierten Einsatzes einzelner PädagogInnen belegen unter anderem die Untersuchung zu der inzwischen geschlossenen Einrichtung Haasenburg oder Meldungen zu Grenzverletzungen in sogenannten intensivpädagogischen Einrichtungen, dass Konzepte mit Freiheitsentziehung einem pädagogischen Machtmissbrauch Vorschub leisten. Aus kinderrechtlicher Sicht sind die verschiedenen Formen von Freiheitsentziehung mit Blick auf das Verbot körperlicher Bestrafungen, seelischer Verletzungen und entwürdigender Maßnahmen (§ 1631 Abs. 2 BGB) prädestiniert, die Tatbestände der seelischen Verletzung und Entwürdigung zu erfüllen (im Sinne von Retraumatisierungen, Verletzungen des Ehrgefühls und der Selbstachtung).

4. Geschlossene Unterbringung ist auch als ‘letztes Mittel’ für die öffentliche Erziehung junger Menschen ungeeignet

Die Erziehungshilfe in Sachsen hat es in den letzten Jahren mehrheitlich versäumt, sich der Entwicklung der individuellen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen anzupassen. Insbesondere stationäre Regeleinrichtungen sind personell und durch die Gruppengrößen mit dem Abfangen von Krisen überfordert, sodass es vielfach zu Hilfeabbrüchen kommt. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit mit benachbarten Systemen wie dem Schulsystem und der Kinder- und Jugendpsychiatrie strukturell unzureichend entwickelt, da keinem der Systeme dafür zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stehen. In Sachsen sind Formen der Unterstützung von jungen Menschen jenseits von Geschlossener Unterbringung stark ausbaufähig, sie gilt es zunächst weiterzuentwickeln. Die Diskussion um Einrichtungen mit GU in Sachsen wird vom Ende fehlgelaufener Hilfeprozesse her geführt und überspringt die Vorgeschichte der Fälle. Die Etablierung von entsprechenden Einrichtungen ohne Ausschöpfen vorheriger Möglichkeiten und die Qualifizierung der bestehenden Strukturen wäre nicht im Einklang mit der hohen Bedeutung des Rechts auf persönliche Freiheit.

5. Das Hilfesystem trägt Mitverantwortung an der Entstehung von Eskalationen und schafft den Bedarf an Geschlossener Unterbringung selbst

Ein Teil der Kinder und Jugendlichen, die in Einrichtungen mit GU eingewiesen werden, hat eine „Maßnahmekarriere“ durchlebt, die von Diskontinuitäten und Ambivalenzen im Helfersystem sowie von massiven Brüchen gekennzeichnet ist. Die Diskussion um GU muss deshalb in die zentrale Frage nach der Qualität von Hilfeplanung und nach der Ausgestaltung der Hilfeprozesse in den Einrichtungen führen. Bei nahezu der Hälfte der untergebrachten jungen Menschen gab es keine „Maßnahmekarriere“; Freiheitsentzug wird also keineswegs ausschließlich als letztes Mittel (‚ultima ratio‘) eingesetzt. Zu Eskalationsdynamiken in den Hilfen zur Erziehung trägt auch eine Grundhaltung bei, die sich auf die Einhaltung von Einrichtungsregeln, Vorgaben im Alltag und kindliches oder jugendliches „Wohlverhalten“ konzentriert bzw. dies als Ziele eines Umgangs mit belasteten jungen Menschen in den Vordergrund stellt. Studien belegen zudem, dass geschlossen untergebrachte Jugendliche sich hinsichtlich ihrer Auffälligkeiten oder Delinquenz nicht von solchen in offenen Erziehungshilfegruppen unterscheiden. Die Einweisung hängt insbesondere von der Bewertung und Haltung von Fachkräften ab. Die unterschiedliche Praxis in Jugendämtern zeigt, dass es keine eindeutige ‚Diagnose‘ für die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung gibt.

6. Geschlossene Unterbringung ist teurer als andere Hilfen aber nicht wirksamer

Die Kostensätze für Einrichtungsplätze mit Geschlossener Unterbringung liegen im Vergleich zu herkömmlichen Einrichtungen meist um ein Vielfaches höher: Dennoch gibt es empirisch keine Hinweise für eine nachhaltig positivere Entwicklung der Mädchen und Jungen. Darüber hinaus gibt es auch in geschlossenen Einrichtungen Ausschlusskriterien, Hilfeabbrüche durch die Träger oder Ausbrüche von BewohnerInnen. Statt in die Finanzierung teurer GU-Plätze zu investieren, lohnt es sich daher viel mehr, bestehende Einrichtungen und engagierte Fachkräfte so zu unterstützen, dass sie fachlich gute Arbeit machen können.

7. Geschlossene Einrichtungen entfalten Sogwirkung

Länder mit eigenen geschlossenen Plätzen sind mit viel höheren Prozentanteilen mit Belegungen vertreten als Länder ohne diese Möglichkeit; die Verteilung entspricht 87 % zu 13 %. Die Etablierung von Plätzen freiheitsentziehender Unterbringung entfaltet also eine Sogwirkung für das Bundesland. Empirisch konnten bei Bundesländern ohne Plätze freiheitsentziehender Unterbringung keine signifikanten Verschiebungen in die Kinder- und Jugendpsychiatrie festgestellt werden. Der Ruf nach hochspezialisierten Einrichtungen, die vermeintlich in der Lage wären, auf spezielle Bedarfe zu reagieren, wird immer dann geäußert, wenn HelferInnen an ihre jeweiligen Grenzen kommen und hilflos sind und wenn die vorhandenen Chancen nicht genutzt werden, individuell passende und anschlussfähige Settings zu entwickeln. Dabei wird zu wenig in den Blick genommen und analysiert, wie eben diese Bedarfe entstehen und wie sie durch qualifiziertes Handeln im Vorfeld hätten verhindert werden können.

Teil II: Handlungsfähigkeit der Jugendhilfe qualifizieren und sichern: Leistungsfähige Alternativen zu Geschlossener Unterbringung und Freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Jugendhilfe entwickeln

Die Nöte der PraktikerInnen, die keine geeigneten Einrichtungsplätze in Sachsen finden, sowie der betroffenen Kinder und Jugendlichen, die außerhalb Sachsens untergebracht werden, müssen ernst genommen werden. Die Etablierung von Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung ist jedoch weder aus sozialpädagogischer noch aus rechtlicher oder aus fiskalischer Perspektive eine tragfähige Antwort auf die Probleme, die im Hilfesystem mit der Versorgung der Kinder und Jugendlichen bestehen. Kinder und Jugendliche mit hoch belasteten Lebensgeschichten brauchen Schutz und Beziehung, Förderung und Beteiligung sowie die Aufarbeitung lebensgeschichtlich relevanter Ereignisse. Moderne stationäre Jugendhilfe versteht sich heute als Gestaltung von „lohnenden Lebensorten“ für Kinder und Jugendliche. Dies gelingt nur auf der Basis von Freiwilligkeit im Rahmen von Konzepten, die sich pädagogisch an den individuellen Bedürfnissen der jungen Menschen orientieren.

8. Die Fähigkeit der Einrichtungen zum pädagogischen Umgang mit Konflikten und Krisen (Haltefähigkeit) regelmäßig in Konzept und Struktur verankern

Konflikte und Krisen sind als ein Aspekt von ‚Normalität‘ in der pädagogischen Begleitung des Aufwachsens von jungen Menschen zu akzeptieren. Dies ist in der örtlichen Jugendhilfeplanung und in den Konzepten von Einrichtungen und Diensten der Hilfe zur Erziehung zu verankern. Die Leistungsfähigkeit einer Einrichtung oder eines Dienstes soll sich auch an den konzeptionell verankerten pädagogischen Handlungsoptionen in Konflikten und Krisen bemessen, um Verweisungs- und Ausgrenzungsprozessen entgegen zu wirken. Sie zeigt sich in der Fähigkeit, die Beziehung zu Kindern und Jugendlichen zu halten, beweglich zu agieren und (temporär) individuelle Leistungsarrangements zu gestalten. Dazu gehören unter anderem das Vermitteln von Handlungswissen in der beruflichen Weiterbildung, die Rufbereitschaft für kollegiales Abstimmen und situationsbezogenes Entscheiden bis hin zur zeitnahen Fallberatung. Nach Bedarf im Einzelfall flexibel gestaltbare Leistungsarrangements erfordern von Kooperation getragene Konzepte, denn nicht jede Einrichtung und nicht jeder Träger kann dies allein mit seinen Möglichkeiten bewältigen. Solche Konzepte sind zu entwickeln, und sie setzen entsprechende finanzielle und personelle Ausstattung der Erziehungshilfeeinrichtungen voraus.

9. Kollegiale Fallberatung, Fallkonferenzen und Lernen aus Hilfeverläufen stärker in der Praxis von öffentlichen und freien Trägern einbinden

Das kollektive Lernen am Einzelfall und in der reflexiven Nachbetrachtung exemplarisch aus dem Fall ist gezielt zu befördern. Fallberatung und Fallkonferenzen sowie Fallbesprechungen gehören zum bewährten professionellen Handlungsrepertoire in der Hilfe zur Erziehung. Der verstehende Zugang zur subjektiven Sinnhaftigkeit individueller Verhaltensweisen ermöglicht, mit überfordernden Situationen und Sanktionsbedürfnissen anders umzugehen und Handlungsalternativen zu Exklusions- und Verweisungsprozessen zu entwickeln. Zum qualifizierten sozialpädagogischen Handeln gehört auch das rechtzeitige Einbeziehen von Schule und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dies alles erfordert Zeit, und damit auch strukturelle Ressourcen, sowie eine Kultur der Zusammenarbeit, die sich konstruktiv kritisch mit dem eigenen Handeln und dessen Folgen auseinandersetzt.

10. Öffentliche und freie Träger haben die Verantwortung, eine an der Würde junger Menschen orientierte pädagogische Grundhaltung gezielt zu befördern

Eine pädagogische Grundhaltung, die ein positives Bild von Kindern und Jugendlichen ebenso einschließt wie die Fähigkeit des Lernens aus Konflikten und Krisen, muss in fachlicher Reflexion im Team und in trägerübergreifender Fallbesprechung gepflegt und entwickelt werden. Wenn solche Reflexionsprozesse wenig in den Konzepten und im Alltag bei öffentlichen und freien Trägern verankert sind, schmälert dies deren Leistungsfähigkeit in Krisen und Konflikten. Darüber hinaus befördern strukturelle Überforderung und die Kultur von top-down-Anweisungen die Dynamik individueller Auswahl- und Zuordnungsprozesse zwischen Fachkräften und Anstellungsträgern. Sie werden zum Treiber des Fachkräftemangels mit Folgen für die Leistungsfähigkeit zur Krisenbewältigung – ein Teufelskreis, dem öffentliche und freie Träger gezielt entgegenwirken müssen.

11. Gelingende Hilfeprozesse erfordern eine konsequente Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern

Die empirische Forschung zu den Hilfen zur Erziehung verweist seit Jahren auf einen sehr starken Zusammenhang von konsequenter Partizipation und gelingenden Hilfen. Die Überlegenheit einer verstehenden, beziehungs- und bedürfnisorientierten pädagogischen Grundhaltung begründet sich dabei nicht nur entwicklungspsychologisch, sondern auch mit der Wirkmächtigkeit der Partizipation. Es gibt einen erdrückenden Zusammenhang zwischen Partizipation und Effektivität der Hilfe. Partizipation und die Zuweisungsqualität der Hilfen sind Wirkfaktoren, die im Hilfesystem durch die öffentlichen und freien Träger zu verwirklichen sind.

12. Ein Vorhaben nach dem Konzept der Individuellen Koordinierungsstelle in der Hilfe zur Erziehung erproben

Das Konzept der Individuellen Koordinierungsstelle in der Hilfe zur Erziehung in Hamburg, das gegenwärtig als wirksamer Handlungsansatz in verschiedenen Bundesländern aufgegriffen wird, kann die Krisenbewältigung durch flexibel gestaltete Hilfearrangements befördern. Das Projekt unterstützt den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes auf Anfrage beim Hilfeplanprozess in besonders problematischen Fallverläufen. Es stützt sich auf einen Verbund von Einrichtungsträgern und eine professionsübergreifende fachliche Vernetzung. Die jungen Menschen werden aktiv am Kommunikations- und Aushandlungsprozess beteiligt. Eine solche Praxis kann auch in Sachsen gemeinsames Fallverstehen in problematischen Fallverläufen, die Beteiligung der jungen Menschen sowie gelingende Kooperation für flexible Leistungsarrangements gezielt befördern.

13. Eine qualifizierte Jugendhilfeplanung ist die Grundlage für die bedarfsgerechte Infrastruktur in der Erziehungshilfe

Eine systematische Bedarfsanalyse im Rahmen der Jugendhilfeplanung schafft die Grundlage für ein ausreichendes Angebot von Diensten und Einrichtungen der Jugendhilfe. Häufig führt allein schon der Mangel an geeigneten Angeboten zur Einweisung von sozial abweichenden Kindern und Jugendlichen in Geschlossene Unterbringung. Jugendhilfeplanung muss die Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten berücksichtigen. Auf der Basis einer qualifizierten Jugendhilfeplanung haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die erforderlichen Angebote rechtzeitig und ausreichend zu schaffen bzw. in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe zu entwickeln.

Das Memorandum wurde erstellt in Zusammenarbeit der ErstunterzeichnerInnen:

Enrico Birkner, Prof. Ullrich Gintzel, Brigit Grahl, Prof. Simone Janssen, Eric Maes, Hartmut Mann, Prof. Friedhelm Peters, Prof. Nicole Rosenbauer, Dr. Martin Rudolph, Prof. Barbara Wolf, Ulrike von Wölfel

1 Geschlossene Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist nicht Gegenstand dieser Stellungnahme.

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