Der Beitrag widerspricht der in fachpolitischen Debatten verbreiteten Annahme, freiheitsentziehende oder -beschränkende Unterbringungen nach § 1631b BGB könnten als „Hilfe zur Erziehung“ nach § 34 SGB VIII qualifiziert werden. Anhand eines Normenvergleichs zeigt er, dass § 34 SGB VIII als freiwillige, auf Entwicklung und Selbstbestimmung ausgerichtete Leistungsnorm mit dem gefahrenabwehrenden Schutzinstrument des § 1631b BGB unvereinbar ist.
Mit Dank an das Forum Erziehungshilfen der IGfH e.V., freuen wir uns, die Argumentation von Prof. Dr. Peter Schruth zur Unvereinbarkeit von Jugendhilfe (SGB VIII) und freiheitseinschränkenden Maßnahmen nach § 1631b BGB zur Verfügung stellen zu können, erschienen in: Forum Erziehungshilfen 2/2026, Download