Kinder und Jugendliche können in Deutschland auf der Grundlage des § 1631 b BGB geschlossen untergebracht werden und erfahren Freiheitsentziehung in stationären Einrichtungen der Heimerziehung. Sowohl die geschlossene Unterbringung als auch freiheitsentziehende Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe bedürfen aufgrund ihrer erheblichen Grundrechtsrelevanz seit der Reform des § 1631b BGB im Jahr 2017 der familiengerichtlichen Genehmigung. Die im Jahr 2017 erfolgte Aufnahme der freiheitsentziehenden Maßnahmen als Absatz 2 der Norm hatte u.a. die Ziele, die Eltern zu entlasten, diese Maßnahmen unter familiengerichtliche Kontrolle zu stellen sowie sie zu verkürzen, um so Kinder und Jugendliche vor ungerechtfertigten Maßnahmen zu schützen.
Dreizehn junge Menschen aus mehreren Bundesländern, die eigene Erfahrungen mit dem Thema haben, haben in drei Wochenend-Workshops ihre Erfahrungen mit Geschlossenheit und Freiheitsentzug ausgetauscht. Sie haben die reformierte Rechtslage diskutiert und Möglichkeiten zusammengetragen, wie Beteiligung und Beschwerde in Jugendhilfe und Psychiatrie trotz Freiheitsentziehung eingefordert und gelebt werden können. Erfahrene Sozialpädagog*innen und Jurist*innen des Kinder- und Jugendhilferechtsvereins e.V. haben die jungen Menschen auf diesem Weg begleitet. Herausgekommen ist eine Broschüre zum Thema, die die jungen Menschen selbst verfasst haben.
Die Broschüre lässt sich hier downloaden und bestellen: https://freiheitsentzug.info/geschlossene-unterbringung/broschuere-bestellen/