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Aktionsbündnis gegen geschlossene Unterbringung

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Verabreichung von Medikamenten in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen des Landes Bremen

Posted on 28. November 2021

Oder: “Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß” (Siehe den letzten Satz der Antwort des Senats)

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag, 20. Wahlperiode,
Anfrage CDU, Antwort Bremer Senat 9.12.2021 (Seite 8) Verabreichung von Medikamenten in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen des Landes Bremen

Wir fragen den Senat:

1. Welche Kenntnisse hat der Senat über die Verabreichung von Medikamenten (insbesondere Psychopharmaka) an in Heimen des Landes Bremens lebenden Kindern und Jugendlichen?

2. Wie vielen in heilpädagogischen Jugendhilfeeinrichtungen des Landes Bremens lebenden Kindern und Jugendlichen werden derzeit Medikamente (z.B. Neuroleptika) mit dem Ziel verabreicht, ihre Aggressionen zu kontrollieren und/oder sie für Therapien erreichbar zu machen? (Bitte stellen Sie die Zahlen unter Angabe der in den Einrichtungen lebenden Kinder und Jugendlichen dar.)

3. In welchen regelmäßigen Abständen und in welcher Prüfform werden die Medikamentenlisten in den Einrichtungen, Indikationen, Diagnosen, Therapien und Medikamentenvergaben in den Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen des Landes Bremens behördlich kontrolliert?

Antwort des Bremer Senats

Zu Frage 1 und 2:
Eine zentrale Erfassung zur Medikamentenvergabe an Kinder in Einrichtungen exis-
tiert nicht. Es gibt auch keine Meldeverpflichtung gegenüber dem Landesjugendamt,
deshalb liegen der Heimaufsicht hierzu keine Informationen vor.
Informationen zu Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, die medikamentös be-
handelt werden, könnten nur durch eine aufwändige Trägerabfrage beantwortet wer-
den.
Generell erbringen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Leistungen nach dem SGB
VIII. Therapien, insbesondere die Verordnung von Medikamenten, sind medizinische
Leistungen nach dem SGB V. Sie gehören nicht zum Leistungsangebot von Kinder-
und Jugendhilfeeinrichtungen. Sollte es bei einem Kind oder Jugendlichen einen Be-
darf geben, verantworten niedergelassene Arzt- beziehungsweise Facharztpraxen die
Behandlung. Werden verordnete Medikamente über Kinder- und Jugendhilfeeinrich-
tungen ausgeteilt, ist neben der ärztlichen Verordnung eine Einverständniserklärung
der Sorgeberechtigten erforderlich.


Zu Frage 3:
Die Ausgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten erfolgt aufgrund ärztlicher
Verordnungen, die Kontrolle erfolgt über den verordnenden Arzt.
In den Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe muss jede Medikamen-
tenvergabe an Minderjährige dokumentiert werden. Die Dokumentation liegt in der Ver-
antwortung des Trägers. Medikamente sind so zu verwahren, dass sie vor dem Zugriff
Unberechtigter gesichert
sind. Sie sind so zu kennzeichnen, dass sie dem jeweiligen Betreuten eindeutig zuzu-
ordnen sind und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Die Heimaufsicht kann im Rahmen einer örtlichen Prüfung nach Paragraf 46 SGB VIIIund selbstverständlich auch anlassbezogen jederzeit zur Form dieser Dokumentation
beraten und Kontrollen durchführen.
Die medizinisch fachliche Prüfung und Bewertung der Indikation und Vergabe von Medikamenten gehört nicht zum Aufgabenspektrum der Heimaufsicht. Sie muss über die Sorgeberechtigten im Zusammenwirken mit den Ärzten erfolgen.

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Anstehende Veranstaltungen

Es sind keine anstehenden Veranstaltungen vorhanden.

Statements gegen geschlossene Unterbringung

Regina Rätz
Prof. Dr. Regina Rätz (Professur für Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendhilfe Alice Salomon Hochschule für Soziale Arbeit, Gesundheit, Erziehung und Bildung Berlin):

Junge Menschen, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen, haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. § 1 SGB VIII/KJHG). Es geht darum, Einrichtungen und Settings (soziale Orte) zu schaffen und zu gestalten, an denen junge Menschen sich positiv entwickeln und entfalten sowie Beteiligung realisieren können.
Geschlossene Einrichtungen gehören nicht dazu! Sie gehören deshalb nicht in die Angebotsstruktur der Kinder- und Jugendhilfe.
Es gibt keine sozialpädagogischen Ansätze, welche geschlossene Unterbringung legitimieren, da diese den Zielen von Entwicklung und Erziehung diametral entgegensteht! Grenz- und Rechtsverletzungen gegenüber Kindern und Jugendlichen im sozialpädagogischen Alltag dürfen nicht hingenommen werden! Deshalb bedarf es in allen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Beteiligungsmöglichkeiten der jungen Menschen sowie Zugang zu Beschwerde- und Anlaufstellen (sog. Ombudsstellen), die für die Jugendlichen erreichbar sind.

→ Alle Statements im Überblick

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