Michael Lindenberg: “Modern Talking” für die Geschlossene Unterbringung. Eine Antwort auf den Projektbericht des DJI

Oktober 2006

Viel Lärm und Geräusch wird um die geschlossene Unterbringung erzeugt. Viel Lärm und Geräusch um eine Sache, von deren aktueller Praxis wir – selbst in der Fachwelt – nicht so viel wissen. Wir sprechen oft genug nur vom Hörensagen und nicht vom Wissen darum, was da eigentlich geschieht. Und eine Meinung haben wir dazu allemal. Jeder und Jede.

Seit der Veröffentlichung der Studie von Hoops und Permien wissen wir besser Bescheid. Die Studie versucht nach der bislang immer noch als aktuell zitierten Untersuchung von Wolffersdorff, Sprau- Kuhlen und Kersten (zuletzt 1996) erneut, eine empirische Sicht auf die Geschlossene Unterbringung zu gewinnen. Keine Innensicht, allerdings, wie die Verfasserinnen ausdrücklich schreiben: “Da die Studie nur am Rande den Alltag der Einrichtungen in den Blick nehmen konnte, lassen die Projektergebnisse keine Rückschlüsse darauf zu, ob und inwieweit in der Alltagsbewältigung oder durch spezielle heiminterne Regelungen (z.B. Öffnen der Post, Mithören bestimmter Telefongespräche, Einsatz von Wachdienstpersonal) Verletzungen der Rechte untergebrachter Jugendlicher stattfinden.” (S. 16) Um ihre empirische Sicht zu gewinnen, haben die beiden Verfasserinnen in mehr als zwei Jahren folgende fünf Arbeitspakete in Angriff genommen: Erstens haben sie mit etwas 40 Fachkräften in Jugendämtern gesprochen und dort 38 Aktenanalysen durchgeführt. Zweitens haben sie in Heimen mit 15 Leitungskräften geredet und 125 Akten aus den von ihnen besuchten 9 Heimen ausgewertet. Drittens haben sie mit 35 untergebrachten Jugendlichen leitfadengestützte Interviews geführt. Viertens haben Interviews mit leitenden Ärzten in 16 jugendpsychiatrischen Kliniken stattgefunden, und fünftens wurden von den Verfasserinnen die Praxis der Verfahrenspflege und die der einweisenden Familiengerichte untersucht. Die Ergebnisse zuerst. Was haben die Autorinnen herausgefunden?

  1. Am Ausmaß der Geschlossenen Unterbringung hat sich in den vergangenen zehn Jahren wenig geändert. Die Verfasserinnen haben 14 Heime entdeckt, in denen eine Unterbringung nach § 1361 b BGB praktiziert wird. Dabei verteilen sich 196 Plätze auf 104 Mädchen und 92 Jungen (Stand: Juni 2006).
  2. Die Kinder werden in der Regel sehr jung aufgenommen – Mädchen im Schnitt als 14-jährige, Jungen bereits als 13-jährige. Das ist auffällig bei einer Maßnahme, die als letzte Möglichkeit gilt.
  3. Die Länder mit eigenen Plätzen für Geschlossene Unterbringung sind mit “sehr viel höheren Prozentanteilen mit Belegungen vertreten als Länder ohne diese Möglichkeit.” (S. 50) Die These von der Sogwirkung ist damit nicht von der Hand zu weisen, so schreiben die Verfasserinnen – sie ist jedenfalls mit dem Material dieser Studie bestätigt, füge ich hinzu.
  4. Die Unterbringungen nach § 1631 b BGB in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie überschreiten die Unterbringungen in Einrichtungen der Jugendhilfe bei weitem: 2002 waren 2.340 Kinder und Jugendlichen in der Psychiatrie untergebracht, also ca. zehnmal so viel wie in Einrichtungen der erzieherischen Jugendhilfe.
  5. Nur für knapp 40% der Jugendlichen ist eine Verfahrenspflegschaft zu Beginn der Geschlossenen Unterbringung bestellt, nur für 50% lag ein Gutachten vor, nur 43% waren vor Beginn der Maßnahme angehört worden, 2/3 der Jugendlichen waren zunächst auf der Basis von einstweiligen Anordnungen untergebracht (S. 123). Insbesondere die Verfahrenspflegschaft scheint nicht optimal in das Verfahren eingebunden zu sein. Weder scheint dies ein Instrument zu sein, auf das die Familiengerichte gerne zurückgreifen, noch neigen die Einrichtungen zu positiven Wertungen, noch wissen die Jugendlichen oder die Personensorgeberechtigten, mit wem sie es da zu tun haben, und auch unter den Verfahrenspflegern selbst scheint nicht immer Klarheit darüber zu herrschen, wie ihre Rolle auszugestalten ist.
  6. Geschlossene Unterbringung ist aus Sicht der beteiligten Institutionen auch ein Organisationsproblem. Ein Beispiel mag das verdeutlichen: Ein Jugendamt hat sich entschieden, diese Maßnahme anzuwenden. Nun gilt es, verschiedene Akteure unter einen Hut zu bringen: Zuerst muss geklärt werden, wo ein Platz zur Verfügung steht. Dann will diese Einrichtung in der Regel ein Aufnahmegespräch, möchte also mitentscheiden. Fährt der Mitarbeiter des Jugendamtes mit dem Jugendlichen und dessen Eltern dann zur Vorstellung dahin? Schließlich geht es darum, dass er in dieser Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum seine Freiheit verliert. Und was ist, wenn die Einrichtung in einem anderen Bundesland liegt? Lohnt der weite Weg? Außerdem schreibt der Gesetzgeber ein jugendpsychiatrisches Gutachten vor. Gibt es das schon? Wenn nein, macht es Sinn, das Familiengericht bereits mit der Sache zu befassen? Wie lange kann gewartet werden, wie lange steht der Platz zur Verfügung? Sind übrigens die Personensorgeberechtigten mit dem Heim einverstanden? Welche Rolle spielt der Verfahrenspfleger/ die Verfahrenspflegerin, soweit überhaupt eine Bestellung ins Auge gefasst wird?
  7. Vermutlich nicht zuletzt aus diesen Gründen mussten die Verfasserinnen eine häufig rechts-fehlerhafte Praxis der Geschlossenen Unterbringung feststellen. So lag nur in 30% vor Unterbringung eine Verfahrenspflegschaft vor, und es gab Fälle, in denen ein Verzicht – anders als vom Gesetzgeber vorgeschrieben – nicht begründet wurde. Persönliche Anhörungen der Jugendlichen vor dem Familiengericht vor der Unterbringung fanden überhaupt nur in 43% der untersuchten Fälle statt, zu 40% wurden sie auf einen Zeitpunkt während der Unterbringung verlegt, gelegentlich wurde zu überhaupt keinem Zeitpunkt angehört. Auch das vom Gesetzgeber vorgeschriebene jugendpsychiatrische Gutachten lag vor Beginn nur in 50% der Fälle vor, wurde während der Maßnahme erstellt (33%), kam überhaupt nicht an Land (12%) bzw. war unklar (5%). Dies stimmt bedenklich, so die Verfasserinnen, weil das Gutachten doch wenigstens deshalb angefertigt werden muss, “um auszuschließen, dass es sich um eine primär psychiatrische Erkrankung handelt.” (S. 72) Insgesamt waren von den 109 untersuchten Hauptsacheverfahren der Familiengerichte nur 74 rechtlich fehlerlos.
  8. Die Untersuchung zeigt erneut: Von Geschlossener Unterbringung spricht eigentlich niemand. Auch die Verfasserinnen nicht. Sie benutzen den Begriff “FM” (“Freiheitsentziehende Maßnahmen”), die sie in einem “Kontinuum von Maßnahmen” verorten (S. 28), an dessen Ende (oder Beginn, je nachdem), dann doch eine Einschließung steht. Beinahe täglich scheinen neue Wortschöpfungen hinzuzukommen: “offen mit Freiheitsbeschränkung”, “geographisch geschlossen”, “zu bestimmten Tageszeiten geschlossen”, “fakultativ geschlossen” (nämlich für bestimmte Jugendliche zu bestimmten Zeiten, “teilgeschlossen”, “stationäre intensivtherapeutische Betreuung”, “pädagogisch betreute Intensivgruppen”, “individuelle”, “situative” oder “fakultative Teilgeschlossenheit”, “engmaschige”, “schützende und beschützende Hilfe”, “verbindliche Betreuung” – das sind immerhin 13 aus der Studie herausgelesene Bezeichnungen.
  9. Diese Bezeichnungen kommen allerdings bei den Jugendlichen, Permien und Hoops zu Folge, nicht an. “Anstelle von therapeutischen Milieu, von,individueller Teilgeschlossenheit’, von ‘engmaschiger Betreuung’ und von ‘Time- Out’ oder ‘Chill- Out- Räumen’ zu sprechen, ist bei den Jugendlichen überwiegend die Rede von ‘Zwang’, von ‘Knast’, von ‘Wegschließen’ und von ‘Iso- Zellen’. Die unmissverständlich eher negativ konnotierten Begriffe werden auf Nachfrage von den Jugendlichen auch entsprechend negativ konkretisiert.” (S. 107). Dies ist ein interessantes Ergebnis. Denn während sich etwa in einer Jugendpsychiatrie oder in einem Jugendgefängnis alle – Insassen und die Mitglieder des Stabes – darauf geeinigt haben, wo sie sich befinden, scheint die Wahrnehmung von Insassen und Stab in Geschlossenen Einrichtungen der Jugendhilfe durchaus unterschiedlich zu sein.

Mit welcher Haltung gehen die Verfasserinnen an ihre Arbeit? Sie hoffen, mit ihrer Arbeit zu einer “größeren Fachlichkeit und Sachlichkeit der lange Jahre ideologisch geführten Debatte um ‘geschlossene Unterbringung’ beitragen” zu können. (S. 9). Doch wo stehen sie selbst in der Sache? Zunächst einmal: In der Sprachregelung der Verfasserinnen gibt es überhaupt keine geschlossene, sondern nur teilgeschlossene Unterbringung. Diesen Begriff benutzen sie sogar für die Geschlossene Unterbringung in Hamburg (S. 26), eine Einrichtung, die eindeutig wie ein Gefängnis gebaut ist. Teilgeschlossen ist die Geschlossene Unterbringung für Hoops und Permien jedoch, weil ihre Konzepte Freigänge, Ausgänge und Lockerungen und schließlich auch einen offenen Vollzug vorsehen, sofern die Untergebrachten bestimmten Verhaltenserwartungen entsprechen. Es wird durchgängig ein Stufensystem angewandt, das dem Gefängnis abgelauscht ist. Doch niemand würde deshalb ein Gefängnis als teilgeschlossen bezeichnen. Völlig richtig so, denn der Dreh- und Angelpunkt des Gefängnisses ist der Einschluss – mit mehr oder weniger Lockerungen geht es immer wieder darauf zurück. Das trifft auf die Einrichtungen der Geschlossenen Unterbringung der Jugendhilfe ebenfalls zu, wie die Verfasserinnen mit ihrem Material nachdrücklich zeigen. Sie betrachten die Geschlossene Unterbringung jedoch nicht vom Einschluss her, sondern von den pädagogisch motivierten Lockerungen. Darin gleichen sie dem Personal in diesen Heimen. Und diese Haltung führt bei den Autorinnen und bei dem von ihnen zitierten Personal zu einer besonderen sprachlichen Milde gegenüber dem Einschluss – während die Jugendlichen weiter Knastbegriffe benutzen.

So sind Hoops und Permien darum bemüht, sich auf einem schmalen Grat zu halten. Sie finden auf der einen Seite dieses Grates etwa die Position des 11. Jugendberichtes, der für eine Öffnung der Diskussion um die Geschlossene Unterbringung plädiert und dafür, diese Maßnahme vorsichtig anzuwenden. Diesem Postulat sehen sie sich ganz offensichtlich verpflichtet. Auf der anderen Seite des Grates mahnen jene Einschlussskeptiker, die ja ebenfalls gute Gründe anführen, und die von den Verfasserinnen auch verstohlen nickend zitiert werden. Heraus kommt folgendes: Keine rückhaltlose Zustimmung zur derzeitigen Praxis des Einschlusses, aber prinzipielle Zustimmung zur zukünftigen Praxis eines dann verbesserten Einschlusses. Das ist keine leichte Sache für empirisch vorgehende Wissenschaftler, die den Anspruch haben, ihre Position aus ihren Daten abzuleiten. Das nun funktioniert nicht, denn bei ihren Daten handelt es sich um eine fundierte Problemsichtung, deren sich die Gegner der Geschlossenen Unterbringung mit gleich guten Gründen bemächtigen können wie die Befürworter.

Ich habe den Eindruck gewonnen, dass sich die Verfasserinnen aus diesem Dilemma mit einer Unterscheidung herauszuziehen bemühen: sie treffen eine Unterscheidung zwischen “Ideologie” und “Wirklichkeit” – eine häufige Unterscheidung, die gerade in empirischen Arbeiten, die der “Wirklichkeit” verpflichtet sein wollen und sich gegen “Ideologie” richten, sehr oft angeführt wird. Hoops und Permien sehen sich auf der Seite der Wirklichkeit. Doch ist diese Unterscheidung nicht tragfähig. Auch Hoops und Permien sind Partei, auch sie haben eine Idee und sind insoweit an eine Ideologie gebunden. Ihre Ideologie ist die der Reform, der möglichen guten Praxis in der Zukunft. Das ist zu hoffen. Doch davon können sie, wie wir alle, nur eine Idee haben, nur eine Vorstellung. Aber noch keine Empirie, noch keine Wirklichkeit. Indem sie die die Notwendigkeit der Geschlossenen Unterbringung im Grundsatz befürworten und Verbesserungen anstreben, nehmen sie eine Position des “skeptischen Befürwortens” ein – die auch, aber nicht nur und nicht notwendig, aus ihrem Material abgeleitet werden kann. Sie sind der Ansicht, dass “es ohne eine mit zeitweiligen Freiheitsentzug verbundene Hilfe für manche der Jugendlichen, deren Akten wir analysierten oder mit denen wir sprechen konnten, kaum alternative Erfolgshoffnung geben dürfte.” (S. 120) Klar ist für die Verfasserinnen, dass diese Hoffnungsperspektive ohne Garantie und daher mit ungewissem Ausgang einen hohen Preis hat, nämlich die Außerkraftsetzung des Willens der Jugendlichen, also genau jenem, was sonst als “Basis für den Erfolg einer Hilfe gilt: Ihre Mitwirkungsbereitschaft und ihre Partizipation an der Entscheidung über Art, Ort und Dauer der Hilfe.” (S. 120) Diese Mitwirkungsbereitschaft darf nach Ansicht der Autorinnen dann außer Kraft gesetzt werden, wenn die Hilfe “so gut wie möglich eingeleitet, begleitet und reflektiert” wird (S. 120) Das ist ihre Idee, wie die Zukunft der Geschlossenen Unterbringung weiter zu entwickeln ist. Daher haben auch sie eine wertorientierte Entscheidung getroffen und unterscheiden sich darin weder von jenen, die die Geschlossene Unterbringung gänzlich ablehnen, noch von jenen, die sie fraglos befürworten. Doch ist ihre Position glatt, an den Ecken gerundet und gefällig; sie ist “Modern Talking”. Und damit sind sie dann doch Teil des Diskurses. Und sie stehen der Geschlossenen Unterbringung nicht ausschließlich versachlichend, informierend und anleitend gegenüber, wie sie uns glauben machen wollen, sondern sie stehen mitten im Handgemenge. Wie wir alle. Allerdings informierend und methodisch sauber und genau. Es ist solides Handwerk, das sie abgeliefert haben. Dafür müssen wir ihnen sehr zu Dank verpflichtet sein.

Bei dieser ehrenwerten Reformideologie der Verfasserinnen sehe ich jedoch ein mir als Gegner der Geschlossenen Heimunterbringung unerwünschtes Risiko und eine unerwünschte Nebenwirkung: Das dass Ringen um Alternativen unter Berufung auf die Reformideologie der Verfasserinnen erlahmt. Denn ihre Botschaft ist klar: “Es klappt noch nicht alles besonders gut. Aber das ist nur eine Frage der Zeit. Lasst uns diesen Weg der Geschlossenen Unterbringung weiter einschlagen und sie verbessern.” Wir werden sehen. Die verschiedenen Diskutanten werden sich dieser Daten nun auf ihren jeweils unterschiedlichen Wegen bemächtigen.

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