Michael Lindenberg: Geschlossene Unterbringung: Scharnier zwischen Life-Coaching und Sozialem Ausschluss

Januar 2006 | erschienen in: (Hrsg.) DVJJ, Verantwortung für die Jugend, Dokumentation des 26. Deutschen Jugendgerichtstages vom 25.9.-28.9.2004 in Leipzig, Schriftenreihe der DVJJ Bd 37, Mönchengladbach 2006

Einleitung

In meinem Beitrag will ich die Entwicklung zu einer punitiver werdenden Jugendhilfe in ihren politischen Zusammenhang stellen. Der Aufsatz fußt auf der These von der helfen und zugleich strafenden Seite des aktivierenden Staates (vgl. nur Dahme et al. 2003; Dahme & Wohlfahrt 2003; Lindenberg 2002; Lindenberg & Schmidt-Semisch 2003; Ziegler 2002). Die geschlossene Unterbringung verkörpert den Übergang von der helfenden zur strafenden Seite, sie bildet das Scharnier. Ich diskutiere die geschlossene Unterbringung als ein Fallbeispiel für diese Verbindung.

Dabei sehe ich bei der Wiedereinführung der geschlossenen Unterbringung einen Mechanismus am Werk, der in der Jugendhilfe zunehmend wieder akzeptiert wird. Mit dem Wort “Mechanismus” will ich deutlich machen, dass es sich bei dieser Wiedereinführung um einen für die Jugendhilfe zwangsläufigen Vorgang handelt. Auf diesen Vorgang kann sie selbst nur sehr begrenzt Einfluss nehmen, da die Wiedereinführung durch politische Kräfte veranlasst wird, ihr zunächst einmal äußerlich sind. Mit jeder Landtagswahl, in der die Wähler eine politische Verschiebung nach rechts herbeiführen, wird die Widerstandskraft der Jugendhilfe gegenüber der Wiedereinführung jedoch geringer. Denn unmittelbar nach jeder Regierungsbildung beginnt eine öffentlich geführte Debatte über die Wiedereinführung der geschlossenen Unterbringung, die in der Regel durch eine entsprechende Koalitionsvereinbarung bereits vorgeprägt ist.

Nachdem die Debatte der Jugendhilfe damit zunächst einmal politisch aufgeherrscht wurde, finden sich an diesem zeitlich frühen Punkt in der Diskussion in den jeweiligen Ländern jedoch sehr schnell Protagonisten aus der Jugendhilfe selbst, die die passenden Argumente zur Wiedereinführung beisteuern. Diese Mischung aus initiierender politischer Willensbekundung und nachfolgender argumentativer Unterstützung durch die für die Durchführung dieses Willens vorgesehenen oder sich aktiv in das Gespräch bringende Fachleute erweckt jetzt im Körper der Jugendhilfe eine Kraft zu einem neuen Leben, die dort mehr als zwanzig Jahre regungslos eingekapselt war. Dies ist der genannte Mechanismus. Dabei ist die argumentative Unterstützung aus der Jugendhilfe zur Durchsetzung der geschlossenen Unterbringung sehr bedeutsam, weil sie die politisch vertretene Behauptung, wonach Teile der Jugend weniger gefährdet seien, sondern vielmehr zunehmend gefährlich werden, mit ihrem Argument stützt. Dieses Argument aus der Jugendhilfe besagt, dass nunmehr auch ein fachliches Erkennen vorliegt, wonach in vielen Einzelfällen das Einsperren erforderlich ist. Durch diese Beteiligung der Experten kann die zunehmende Gefährlichkeit noch wirksamer auf die Tagesordnung der Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. Lutz 2004).

Meine These lautet daher, dass der Mechanismus der Wiedereinführung der geschlossenen Unterbringung in der Jugendhilfe selbst eingelagert ist. So kann sie zur Wiedererweckung der geschlossenen Unterbringung als ihr aktiver Beitrag zur Bekämpfung der “gefährlichen Jugend” beitragen. Denn die Politik kann die Jugendhilfe zwar veranlassen, wieder einzusperren; die Begründungen für diese Alltagspraxis kann ihr die Politik jedoch nicht liefern. Darum muss sie selbst tätig werden. Und das muss sie in einer doppelten Anstrengung: Einmal bedarf es der Begründung nach Außen. Hier geht es um die Darstellung der Effekte und der Zielorientierung dieser Maßnahme (“geschlossene Unterbringung ist nützlich”). Zum anderen bedarf es aber auch der Rechtfertigung nach Innen (“geschlossene Unterbringung ist fachlich vertretbar”). Hier geht es um die fachliche Begründung für den Prozess der Arbeit. Und in beide Richtungen ist sie in den vergangenen Jahren auch tätig geworden.

Rechtfertigung der geschlossenen Unterbringung

Als Beispiel für diese Tätigkeit nach Innen und nach Außen ziehe ich einen Beitrag von Wiesner (2003) heran. In seinem Aufsatz beginnt er mit der ersten Aussage, dass es sich bei der geschlossenen Unterbringung nicht um Strafe, Sühne oder Abschreckung handle. Auch habe die Jugendhilfe, dies seine zweite Aussage, nicht die Aufgabe, für Strafunmündige einen Knast bereitzustellen (2003,109). Sondern es handle sich um eine Leistung des Kinder- und Jugendhilferechts. Mit diesen einleitenden Bemerkungen wird die geschlossene Unterbringung in einem ersten Schritt von Strafformen abgegrenzt und damit als eine Maßnahme der Jugendhilfe behauptet. Mit einer zweiten Aussage wird von ihm dann auf die von mir bereits hingewiesene latente Einkapselung der geschlossenen Unterbringung in die erzieherische Jugendhilfe hingewiesen. Mit dieser Aussage spricht er zutreffend die kritikwürdige und in der erzieherischen Jugendhilfe bekannte Praxis an, dass man sich auf der Vorderbühne zwar einerseits für Lebensweltnähe ausspricht, andererseits auf der Hinterbühne jedoch schwierige Kinder und Jugendliche in andere Bundesländer verschiebt oder in psychiatrische Einrichtungen einweist. Durch diese Verschiebung werden diese Kinder und Jugendlichen dann nicht etwa nur lebensweltfern in offenen Heimen nach § 34 KHG, sondern in Einzelfällen auch geschlossen untergebracht. Er macht damit deutlich, dass hier ohnehin über eine gängige Praxis der Jugendhilfe gesprochen wird. Diese zweite Aussage wird mit einer nachfolgenden dritten Aussage gekoppelt. Danach kann “in wenigen, sehr seltenen Konstellationen (…) zeitweilige pädagogische Betreuung in einer geschlossenen Gruppe eine dem jeweiligen Fall angemessene Form der Intervention” sein, wie Wiesner (2003,110) den 11. Kinder- und Jugendbericht (2002,240) zustimmend zitiert. Auf dieser Grundlage wird dann eine moralische Aussage gegen eine die geschlossene Unterbringung ablehnende Jugendhilfe eingeführt, weil diese Position, so diese vierte Aussage, mit einer “kategorischen Ablehnung (…) zur Ausgrenzung von Kindern und Jugendlichen und ihrer gesellschaftlichen Desintegration” beitrage (2003,111). Mit diesen vier Aussagen wird die geschlossene Unterbringung – in Einzelfällen – als Teil der Jugendhilfe reklamiert und ihre Kritik als unaufrichtig (da die Praxis der geschlossenen Unterbringung niemals unterbrochen wurde) und für die Kinder und Jugendlichen als schädlich (weil ausschließend und desintegrierend) dargestellt.

Um den jedoch ohne Zweifel gegenüber den Kindern und Jugendlichen strafenden Charakter der geschlossenen Unterbringung gleichwohl in den erzieherischen und helfenden Kontext der Jugendhilfe verankern zu können, wird mit einer fünften Aussage der fraglos anzuerkennende freiheitsentziehende Charakter der geschlossenen Unterbringung als ein in bestimmten Situationen geeignetes Mittel gewürdigt, “um eine Beziehungsebene zu schaffen”. (Wiesner 2003,113) Da andererseits anerkannt werden muss, dass Bestrafung und erzieherische Bemühungen in einem schwierigen Verhältnis stehen und sich durchaus gegenseitig ein Bein stellen können – “Interesse und die Motivation (für den Hilfeerfolg, d.V.) lassen sich zwar nicht erzwingen, aber wecken”, formuliert Wiesner einschränkend (ebd.), wird mit einer sechsten Aussage verdeutlicht, dass die Freiheitsentziehung lediglich eine Bedingung für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung bereitstellt. In einem siebten Schritt dann wird diese soeben als Bedingung der Hilfe dargestellte Freiheitsentziehung als der lediglich erste Teil eines umfassenden Hilfekonzepts charakterisiert, “dessen Hauptphase in offener Form verläuft, das freilich Rückschläge und damit erneute Freiheitsentziehung nicht von vornherein generell ausschließt.” (ebd.)

Mit den ersten vier Aussagen liefert Wiesner eine Kritik an der Kritik der geschlossenen Unterbringung. Diese Aussagen werden dann jedoch nicht in einem Argument zusammengeführt, sondern in einer moralischen Aussage gebündelt. Mit dieser Aussage soll nun den Kritikern der geschlossenen Unterbringung die Last aufgebürdet werden, für gescheiterte Lebensläufe verantwortlich zu sein , weil gerade der Verzicht auf geschlossene Unterbringung desintegrierend und ausschließend sein kann.

Mit den nachfolgenden drei Aussagen wird die geschlossene Unterbringung dann wieder auf die Vorderbühne der erzieherischen Jugendhilfe gestellt. Dies kann auch relativ mühelos gelingen, weil in der Jugendhilfe auf geschlossene Unterbringung, wie zutreffend festgestellt wird, niemals ganz verzichtet worden ist. Es hat sich dabei in den vergangenen zwanzig Jahren jedoch eher um eine randseitige, verschämte, fast “schmutzige” Praxis gehandelt, an der allerdings selbst liberale Bundesländer teilgenommen haben. So hat etwa Hamburg auch nach der Abschaffung der geschlossenen Unterbringung und trotz der fachlichen Orientierung auf eine lebensweltnahe Unterbringung einen stetigen Anstieg der auswärtigen Unterbringungen zu verzeichnen gehabt, und zwar von 1990 noch lediglich ca. 7 von 100 Hilfen nach 34 KHG bis 1997 auf fast 27 von 100 verfügten Hilfen. (Lindenberg & Wagner 1998,15) Dieser Trend ist bis heute ungebrochen. Dazu kann vermutet werden, “dass in den hilfebewilligenden Dienststellen zum Teil die Einschätzung herrscht, dass bestimmte Kinder und Jugendliche zur Problementschärfung wegen ausschließlich in der Person des Kindes oder des Jugendlichen liegenden Aspekten und unabhängig von einer sich grundsätzlich verschlechternden Lebenslage lebensweltfern untergebracht werden müssen.” (ebd. 1998,19) Dieses Argumentationsmuster des Herauslösens der Kinder und Jugendlichen aus den sie schädigenden lebensweltnahen Zusammenhängen ist in der Jugendhilfe weit verbreitet und kann auch als ein grundlegender Einweisungsgrund in die geschlossene Unterbringung gelten. Damit ist die Möglichkeit einer Einweisung in die geschlossene Unterbringung auch fachlich begründet und diese Maßnahme für die erzieherische Jugendhilfe auf einem fachlich “sauberen” Weg möglich.

Kritik der Rechtfertigung

Warum geschieht dies? Warum verlässt die Jugendhilfe einen seit 20 Jahren ausgetretenen Pfad, der dadurch gekennzeichnet war, dass die geschlossene Unterbringung lediglich auf der Hinterbühne stattfand, während auf der Vorderbühne dem Prinzip der Lebensweltnähe gefolgt wurde? In erster Linie, weil sie vor einem Legitimationsproblem steht. Dieses Legitimationsproblem ist ihr nicht neu; Bäuerle hat es bereits 1977 in folgende Worte gefasst: “Befindet sich die demokratische Gesellschaft in einer Bewegung zu mehr Humanität, mehr Demokratie, mehr Freiheit für den Bürger, in Phasen sozialer Hoffnung und politischen Mutes, finden alle offenen, an Freiheit und Selbstbestimmung orientierten Hilfen für problematische Kinder Auftrieb (moralisch und finanziell). Befindet sich die demokratische Gesellschaft in Phasen der Depression, der politischen Unlust, der Ängstlichkeit und des Rufes nach Recht und Ordnung, wird alsbald auch nach mehr geschlossenen Heimen für Kinder und Jugendliche gerufen, nach Einschränkung der Finanzlast für soziale Hilfen und gleichzeitig nach einer entschlossenen Polizei, einer Justiz, die kurzen Prozess zu machen versteht, und nach sicheren Gefängnissen.” (Bäuerle 1977,248)

In dieser Situation befinden wir uns erneut, und sie hat sich schon seit geraumer Zeit angekündigt (vgl. Wolffersdorff 1994). Die unmaskierte Wiederkehr der geschlossenen Unterbringung geht auf diesen Trend ein; es handelt sich um eine punitive Pädagogik als politische Praxis (Lindenberg & Meiners 2003). Damit ist gemeint, dass die Punitivität dieser Pädagogik, also einer Pädagogik, die auch mit Bestrafung und Zwang als Regelinstrument zu arbeiten gewillt ist, wie das in der geschlossenen Unterbringung der Fall ist, trotz etwa der anhand von Wiesner (2003) geschilderten Bemühungen nicht aus der pädagogischen Praxis allein abgeleitet werden kann. Damit meine ich nicht, dass Erziehung ohne Zwang stattfinden kann. Ich will damit jedoch verdeutlichen, dass die geschlossene Unterbringung eine Einrichtung zum Einsperren ist und damit den Zwang zum zentralen Mittel ihrer Einwirkung auf junge Menschen erhebt. Und Einsperrung wird regelmäßig nicht zur Helferin, sondern zur Herrin der Pädagogik, weil sich sowohl die Pädagogen als auch die Kinder und Jugendlichen der Struktur der Institution und dem Mittel der Einsperrung unterwerfen müssen. Dies hat Auswirkungen auf die erzieherische Interaktion und auf das Verhalten der beteiligten Akteure; es entsteht ein “Verhältnis von Eingeschlossenen zu Schließern.” (Lerche 1995,5) So beschränkt sich das durch einen ausgeprägten Regelkatalog strukturierte Alltagshandeln auf Seiten der Pädagogen zunächst auf das Verhindern von Entweichungen und Aggressionen, das Funktionieren der Gruppe sowie auf die Einhaltung von Pflichten und Diensten, die zumeist auf ein stark reglementiertes Stufenmodell zurückgehen (vgl. Wolffersdorff & Sprau-Kuhlen 1990,133). Und trotz einer guten personellen Ausstattung geschlossener Einrichtungen müssen Mitarbeiter “infolge der Zusammenballung biographisch besonders schwer belasteter Jugendlicher in der Regel zu kurzfristigen Situationslösungen Zuflucht nehmen (…). Langfristige Perspektiven der Erziehungsplanung treten dadurch häufig in den Hintergrund oder finden ihren Platz in Regel- und Sanktionssystemen.” (ebd. 134)

Aus diesen bekannten Gründen kann die interessierte Ableitung von Wiesner erst verstanden werden, wenn seine pädagogisch gemeinten Aussagen vor den Hintergrund der politischen Situation bedacht werden. Dann wird deutlich: die Heimreformen in Deutschland – also der Verweis der Geschlossenheit in der Jugendhilfe auf die Hinterbühne vor mehr als zwanzig Jahren – waren politische Entscheidungen. Diese politischen Entscheidungen führen zu daraus abgeleiteten pädagogischen Praxen, die wir heute etwa unter den Stichworten “Dezentralisierung”, “Ambulantisierung” oder “Individualisierung” kennen. Und heute sind es erneut politische Entscheidungen, die auf die pädagogische Praxis einwirken: In der Jugendhilfe führt das zu einer Rückkehr der Heime, zur Wiedereinsetzung von therapeutischen Einrichtungen, verstärkt es den Trend von der Entspezialisierung zur Spezialisierung, und schließlich auch zur geschlossenen Unterbringung. Damit ist die soziale Tatsache “geschlossene Unterbringung” das Erzeugnis einer kollektiven Vorstellung. Und dieses Kollektivbewusstsein kann nicht bloß pädagogisch begründet sein. Sondern umgekehrt ist die pädagogische Herleitung von Wiesner bereits Teil dieser kollektiven Vorstellung. Das Kollektivbewusstsein über den erwarteten Umgang mit auffälligem Verhalten hat sich gewandelt und wandelt sich weiterhin: Der Trend geht in der Gesamtheit der Anschauungen und Gefühle von der Sorge zur Härte. Warum diese kollektive Vorstellung entsteht, habe ich mit dem Zitat von Bäuerle zu verdeutlichen versucht. Das Kollektivbewusstsein befindet sich ohne Zweifel in einer Phase der Depression, der politischen Unlust, der Ängstlichkeit, und das ändert die bislang eher offenen Konzepte im Umgang mit devianten Jugendlichen in geschlossene Konzepte im Umgang mit gefährlichen Jugendlichen. Die geschlossene Unterbringung ist ein symbolträchtiges Zeichen für diesen Wandel.

Aktivierender Staat

Die heutigen Chiffren für die Rückkehr der Punitivität zur Bewältigung der Krise stellt die Politik des aktivierenden Staates bereit: “Der aktivierende Staat bedeutet eine neue Verantwortungsteilung zwischen Bürger und Staat. Eigeninitiative und Freiraum werden stärker gefördert. Natürlich bleibt der Staat weiter verpflichtet, für individuelle Freiheit und Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu sorgen. Das gilt zum Beispiel für Innere Sicherheit, Rechtsschutz und die Finanzverwaltung. Aber in vielen anderen Bereichen müssen öffentliche Aufgaben nicht unbedingt direkt von staatlichen Organen wahrgenommen werden, zum Beispiel in Dienstleistungsbereichen wie Post, Kommunikation und Verkehr. Hier kann sich der Staat darauf beschränken, den Rahmen festzulegen. Bei Konflikten tritt er als Moderator auf, mit dem Ziel, mehr Freiraum für gesellschaftliches Engagement zu schaffen. So aktiviert der Staat gesellschaftliche Verantwortung.” (www.staat-modern.de/programm). Dahme und Wohlfahrt (2004, 42-43) haben deutlich gemacht, dass es bei der Durchsetzung des aktivierenden Staates nicht nur darum geht, die Verwaltung zu modernisieren. Vielmehr handelt es sich um ein ganzes Paket, mit dem der Keynesianische Wohlfahrtsstaat verabschiedet wird. Dazu gehört die Durchsetzung einer Angebotspolitik, weil unterstellt wird, dass der Steuerungsmechanismus des Marktes anderen Koordinationsformen überlegen ist. Dazu gehört weiter, die Dominanz des klassischen Bürokratiemodells zu brechen, weil dies als ineffizient gegenüber Strategien des “New Public Management” erscheine. Dazu gehört auch die Durchsetzung einer wirtschaftswissenschaftlichen Semantik, die die Figur eines politischen Unternehmers hervorgebracht hat, der die Verwaltung wie ein Unternehmen führt. Damit positioniert sich der aktivierende Staat quasi als ein “idealer Gesamtmanger” (ebd., 51), der von seinen Bürgern erwartet, dieses Management nun auch für sich selbst wahrzunehmen.

Diese Aktivierung im “Freiraum gesellschaftlichen Engagements” stellt nicht nur die Sozialpolitik schrittweise in den Dienst arbeitsmarktpolitischer Zwecke. Auch die Jugendhilfe wird in den Sog einer Aufwertung ordnungspolitischer Strategien hineingezogen, wie es in der bekannten Zweiteilung von “Fördern und Fordern” des aktivierenden Staates zum Ausdruck kommt: “Die Entwicklung und Durchsetzung von Zwangsmaßnahmen erscheint somit als ein methodisches Prinzip der Beeinflussung und Veränderung defizitärer Persönlichkeitsstrukturen” (Dahme & Wohlfahrt 2003, 19) gegenüber denjenigen, denen die Anpassung an die erwartete selbstgestaltete Lebensführung “im Freiraum gesellschaftlichen Engagements” nicht gelingt.

“Life-Coaching” als Auftrag Sozialer Arbeit im aktivierenden Staat

In Anlehnung an Glißmann (2000) beschreibe ich diese neue Erwartung an das Selbstmanagement der Individuen, die dieses staatliche Ansinnen nun gegen sich selbst zu exekutieren haben, als “Life-Coaching”. “Life-Coaching” soll helfen, zum Unternehmer seiner selbst zu werden. Soziale Arbeit als Life-Coaching ist dann keine Hilfe zur Selbsthilfe mehr, sondern Anleitung zum selbstständigen Unternehmertum. Unter dem bisherigen sozialarbeiterischen Leitbild der Hilfe zur Selbsthilfe sollten Menschen dazu befähigt werden, Handlungs- und Entscheidungsspielräume innerhalb eines Systems von Anweisungen zu erkennen und diese Anweisungen dann zu befolgen. Soziale Arbeit im Kontext der Aktivierungspolitik soll dagegen ein selbstständiges Reagieren innerhalb gesetzter Rahmenbedingungen ermöglichen. Jeder soll selbst erkennen, was für ihn als Unternehmer seiner selbst richtig ist, und das als richtig erkannte eigenständig umsetzen. Das Motto lautet dann: “Tut was ihr wollt, aber ihr müsst profitabel sein.” (Glißmann 2000,6) Life-Coaching als neue Zielformulierung für eine Soziale Arbeit im aktivierenden Staat ist damit Ausdruck einer Form von Herrschaft, die nicht mehr über Anweisung und Kontrolle erfolgt. Diese Herrschaft inszeniert die möglichst unmittelbare Konfrontation mit dem Marktdruck; der Marktdruck wird möglichst ungebrochen spürbar gemacht. Die Menschen sollen selbstständig auf die Veränderungen am Markt reagieren, sie sollen das unternehmerisch Richtige selbst herausfinden und dies dann auch zügig realisieren. Das ist “Aktivierung.”

Und was ist mit jenen, bei denen das nicht funktioniert? Jenen, die mit dieser ins Ungeheure gespannten Lebenserwartung nicht umgehen können, denen ein Selbstmanagement bereits unter den Bedingungen des Wohlfahrtsstaates schon unmöglich gewesen ist? Die Antwort darauf ist recht einfach und mag formelhaft klingen: Wer sich nicht ohne Anweisung und Kontrolle selbst managen kann, wird desto strikter fremder Anweisung und Kontrolle unterworfen.

Um diesem doppelten Ansinnen – einerseits Life-Coaching als Anleitung zum Selbstmanagement, andererseits kontrollierendes Fremdmanagement – zu entsprechen, bedarf es auch in der Jugendhilfe einiger Umgruppierungen. Diese Umgruppierungen sollen erstens die Anleitung zum Selbstmanagement gewährleisten, zweitens die Organisation eines Fremdmanagements ermöglichen und drittens den Übergang dieser beiden unterschiedlichen Regulationspraktiken bewerkstelligen. An diesem Übergang kommt die eingangs erwähnte Scharnierfunktion der geschlossenen Unterbringung zum Tragen. Sie verbindet eine Jugendhilfe, deren Pädagogik auf interne Ermächtigung und Selbstregulation der Individuen angelegt ist (Selbstmanagement), mit einer neuen, sich entwickelnden Form des externen Risikomanagements von gefährlichen Kindern und Jugendlichen (Fremdmanagement). Während die zum Selbstmanagement anleitende Jugendhilfe die Kinder und Jugendlichen noch in der Komplexität ihrer lebensweltlichen Bezüge zu sehen bereit ist, ist das im externen Risikomanagement, im “Managerialismus”, schon nicht mehr der Fall. Seinen Protagonisten geht es “um individuelle Ergebnisse, die sich am Output bemessen, der technisch ermittelt und vom Management kontrolliert wird, nicht aber um die Bewertung der sozialen und kollektiven Wirkungen (outcomes) von Sozialer Arbeit. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass alle Dienstleistungsnutzer und alle Situationen im Rahmen einer handhabbaren Anzahl von Kategorien klassifizierbar sind. Für jede Kategorie können dann Dienstleistungskriterien entwickelt werden, die zu spezifischen Outputs führen.” (White 2000,21) Wegen dieser Orientierung am messbaren Resultat schert sich der Managerialismus “wenig um die Komplexität der Lebenswelten der Nutzer oder um die Komplexität der Faktoren, die die Ursachen der Probleme sein könnten. Um die Probleme handhabbar zu machen, bleibt die Meßlatte die technische Effizienz der Sozialarbeiter.” (ebd.)

Es geht also nicht um die Durchdringung der Komplexität der individuellen Lebensverhältnisse, die einem Selbstmanagement entgegenstehen und daher Ausgangspunkt eines Life-Coaching Sozialer Arbeit sind. Sondern es geht ausschließlich und im Gegenteil um die Herstellung von Verlässlichkeit bei der Risikominimierung von als gefährlich eingeschätzten Kindern und Jugendlichen. Dies kann nur über eine Trivialisierung der pädagogischen Arbeit herbeigeführt werden. Trivialität ist Verlässlichkeit und Determination, und sie führt zu erwartbaren Ergebnissen, wie es anhand der trivialen Maschine des Autos deutlich wird: Wir drehen den Schlüssel (Input) und die Maschine beginnt zu laufen (Output). Eine bestimmte Handlung ruft eine bestimmte Reaktion erwartbar hervor. Managerialismus ist daher der Versuch, die Komplexität des sozialen Handelns durch seine Trivialisierung verlässlich zu stellen. Und Zwang ist dazu eines der ältesten und verlässlichsten Mittel. Und die Einsperrung ist eine der sehr gut erprobten Formen des Zwanges.

Jugendhilfe zwischen Life-Coaching und Risikomanagement

Um diese Dualität von Komplexität und Trivialität und deren gegenseitige Verbindung herzustellen, bedarf es einer Jugendhilfe, die sowohl die komplexe als auch die triviale Praxis kennt und mit beiden umzugehen weiß. In der geschlossenen Unterbringung sodann werden diese beiden Praktiken miteinander verbunden. In der Sprache des aktivierenden Staates klingt die hier eingeführte Unterscheidung zwischen einer komplexen und einer trivialen Praxis jedoch anders. Hier wird die Unterscheidung zwischen einer komplexen, auf Hilfe im Sinne des Life-Coaching und daher die Lebenszusammenhänge berücksichtigen Praxis einerseits sowie einer trivialen, auf Zwang zielenden und einer am Output orientierten Jugendhilfe über das Begriffspaar “Fördern und Fordern” eingeführt. Fördern und Fordern führt in der Praxis der Jugendhilfe zu einer Prüfung, welcher der beiden Modi angemessen ist. Dazu leitet die Jugendhilfe das “Fördern und Fordern” des aktivierenden Staates in eine dreigeteilte Unterscheidung ein: Erstens identifiziert sie jene würdigen Kinder und Jugendlichen, die es in jedem Fall und unumschränkt zu fördern gilt. Zweitens findet sie solche, deren Würdigkeitsprüfung noch nicht abgeschlossen ist bzw. deren Würdigkeit auf dem Prüfstand steht, die bis zum Abschluss diese Prüfung aber zu fördern sind. Drittens dann klassifiziert sie jene Kinder und Jugendlichen, deren Gruppe mit der Renaissance der geschlossenen Unterbringung stetig zunimmt. Diese jungen Menschen stehen auf dem Übergang zwischen beiden Praxen. Einerseits sind sie noch pädagogisch zu fassende Subjekte, deren Life-Coaching angestrebt wird, andererseits aber schon dem Risikomanagement unterworfene Objekte, die nach Gefährlichkeitskriterien beurteilt werden. Entsprechend wird in der geschlossenen Unterbringung durch einen hohen Personalschlüssel, durch Beschulung, durch therapeutische Angebote, durch angeleitete Freizeit, durch intensive Einzelgespräche und andere Hilfsmittel die Komplexität der Kinder und Jugendlichen anerkannt. Zugleich jedoch führt die unmaskierte Benutzung von Zwang zu einer hohen Erwartbarkeit und damit Trivialisierung aller Interaktionen innerhalb der Organisation, weil sich sowohl Betreuer als auch Zöglinge dem Diktat der Geschlossenheit zu unterwerfen haben. Dies macht die Ambivalenz der geschlossenen Unterbringung aus und führt dazu, dass der Zwang wahlweise als Bedingung oder als Verhinderung pädagogischen Handelns erscheint. Denn es findet nicht nur Zwang, sondern auch pädagogisches Handeln statt. Und es findet nicht nur pädagogisches Handeln, sondern auch Zwang statt.

Dies ist die vermittelnde Übergangspraxis der geschlossenen Unterbringung hin zu einem neoliberalen Risikomanagement. Sein Managerialismus verfolgt eine Strategie der Gefahrenvermeidung und nimmt dabei den Subjektcharakter von Kindern und Jugendlichen gar nicht erst in den Blick. Die geschlossene Unterbringung ist daher keinesfalls nur die Antwort auf pädagogisch ungelöste Probleme im Umgang mit schwierigen oder gefährlichen Kindern und Jugendlichen. Sie ist allerdings auch kein reines Ausschlussinstrument, sondern der Versuch, den Übergang von der Inklusion zur Exklusion im aktivierenden Staat zu handhaben. Vor allem aber ist sie eine nacheilende Reaktion der Jugendhilfe auf ein ihr vorauseilendes politisches Phänomen, das unter dem Begriff des “aktivierenden Staates” immer größere Schlagkraft entfaltet und von der Annahme getragen wird, dass Druck und Zwang die konsequente Reaktion auf die Nichtbefolgung des Aktivierungsbefehls sind. Dem Zwang zur Inklusion wird ein Zwang zur Exklusion zur Seite gestellt (vgl. Dahme & Wohlfahrt 2002,26). Wem sein Life-Coaching nicht gelingt, der wird mit Ausschluss bestraft. In der geschlossenen Unterbringung kann diese Prüfung bereits im frühen Lebensalter erfolgen.

Literatur

  • Bange, D.: Wende in der Hamburger Jugendhilfepolitik. Geschlossene Unterbringung wieder eingeführt, in: Unsere Jugend, 2003, 7 & 8, S. 294-308
  • Bäuerle, W.: Argumente wider eine böse Sache, in: Sozialpädagogik, 1977, 19. Jg. S. 247-251
  • Dahme, H.J. & Wohlfahrt, N. : Aktivierender Staat. Ein neues sozialpolitisches Leitbild und seine Konsequenzen für die soziale Arbeit, in: neue praxis, 2002, 1, S. 10-30
  • Dahme, H. J. & Wohlfahrt, N.: Die “verborgene” Seite des aktivierenden Staates, in: sozial extra, 2003, August/ September, S. 17-21
  • Dahme, H. – J. & Wohlfahrt, N.: Soziale Dienste auf dem Weg in die Sozialwirtschaft, in: Widersprüche, 2004, 90, S. 41-56
  • Dahme, H. – J., Otto, H. – U., Trube, A., Wohlfahrt, N. (Hg.): Soziale Arbeit für den aktivierenden Staat, Opladen, 2003
  • Elfter Kinder- und Jugendbericht: BT-Drucksache 14/8181 vom 14. Februar. Bonn, 2002
  • Glißmann, W. : Ökonomisierung der “Ressource Ich” – Die Instrumentalisierung des Denkens in der neuen Arbeitsorganisation, in: Denkansätze (Zeitschrift der IG-Metaller in der IBM), 2000, Mai, S. 5-24.
  • Lerche, W. : Wegsperren als Lösung. Referat auf dem Deutschen Jugendgerichtstag 22.-27. September 1995. Manuskript
  • Lindenberg, M.: Ambulante Maßnahmen in der Justiz. Von der Netzerweiterung zum Management des erweiterten Netzes, in: Rein, B. (Hg.) Fällt die soziale Verantwortung in der Jugendkriminalrechtspflege der Ökonomie zum Opfer? (DVJJ-Journal Extra). Hannover, 2002, S. 71-90
  • Lindenberg, M.: Aufgeklärte Herrschaft im aktivierenden Staat. Anmerkungen zu den Thesen der Hamburger Sozialsenatorin zur Zukunft der Sozialen Arbeit in Hamburg, in: Widersprüche, 2002, 84, S. 77-87
  • Lindenberg, M.: Geschlossene Unterbringung und die Politik des aktivierenden Staates. Zur nacheilenden fachlichen Begründung einer vorauseilenden politischen Entwicklung, In: Dahme, H. J. & Wohlfahrt, N. (Hg.). (2005). (Im Erscheinen).
  • Lindenberg, M.; Meiners, M.: Punitive Pädagogik als politische Praxis. Die Wiedergeburt der geschlossenen Unterbringung in Hamburg, in: Unsere Jugend, 2003, 7 + 8, S. 312-322
  • Lindenberg, M.; Schmidt-Semisch, H.: Ethik der Interessenlosigkeit. Zur Ambivalenz einer neoliberalen Kriminal- und Sicherheitspolitik, in: Stangl, W. & Hanak, G. (Hg.). Innere Sicherheiten (Jahrbuch für Rechts- und Kriminalsoziologie). Baden-Baden, 2003, S. 99-111
  • Lindenberg, M.; Wagner, H.-A.: Diskussionspapier und Materialien zum Anstieg milieuferner Unterbringungen nach § 34 KJHG. Manuskript: Hamburg, Amt für Jugend, 1997
  • Lutz, T.: Von der gefährdeten zur gefährlichen Jugend? in: Forum für Kinder- und Jugendarbeit, 2004, 2 (Juni), S. 40-44.
  • Pankofer, S.: Was bringt Zwangserziehung? Erfahrungen mit geschlossener Unterbringung im europäischen Vergleich. Unv. Manuskript. München. o.J
  • White, V.: Profession und Management. Über Zwecke, Ziele und Mittel in der Sozialen Arbeit, in: Widersprüche, 2000, 77, S. 9-27.
  • Wiesner, R.: Freiheitsentzug in pädagogischer Verantwortung? Zur Diskussion der geschlossenen Unterbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, in: Jugendamt (JAmt), 2003, 3, S. 109-116.
  • Wolf, M.: Aufrichten durch Vorbeugen? Betrachtungen zum Präventionsparadox, in: Widersprüche, 1997, 64, S. 101-110.
  • Wolffersdorff, C. v.: Rückkehr zur geschlossenen Heimerziehung. Probelauf für eine andere Jugend- und Straffälligenhilfe? in: Neue Kriminalpolitik, 1994, 4, S. 30-36.
  • Wolffersdorff, C. v. & Sprau-Kuhlen, V.: Geschlossene Unterbringung in Heimen – Kapitulation der Jugendhilfe? München, 1990
  • Ziegler, H.: Drei Mann in einem Boot. Warum sich die soziale mit der sicheren Stadt und beide mit dem “aktivierenden” Sozialstaat so gut verstehen, in: Widersprüche, 2002, 82, S. 25-38.
Dieser Beitrag wurde unter Texte / Aufsätze abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.