Michael Lindenberg: Enthält die geschlossene Unterbringung Freiheitsentzug? Eine Glosse

Mai 2003 

Was kann ich noch Neues über die geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen schreiben? Mein Schreibtisch ist bedeckt mit Papieren, die zu dem Thema bereits verfaßt worden sind. Ich setze mich hin und lese alles noch einmal durch. Dabei habe ich vielleicht doch etwas Neues herausgefunden: es könnte sein, dass geschlossene Unterbringung keinen Freiheitsentzug enthält. Doch entscheiden Sie selbst. Ich liefere Ihnen das Protokoll meines Versuches aus.

Zunächst habe ich vier Stapel auf meinem Schreibtisch gebildet. Links liegen die zwei Haufen der Befürworter. Vorne links der Berg mit den Argumenten der Befürworter der geschlossenen Unterbringung aus politischen Gründen. Hinten links der Stapel mit den Bejahenden aus pädagogischer Erkenntnis. Rechts wieder zwei Stapel: Vorne die politischen Argumente der Kritiker, die überwiegend aus dem linksliberalen Milieu kommen. Hinten Wortmeldungen pädagogischer Kritiker, zumeist sogenannte “Kuschelpädagogen”.

Ich fange mit dem linken Haufen an. Die politischen Befürworter sind sich sicher, dass jahrelang mit einem harten Kern von “delinquenten” (oder “kriminellen”) Kindern und Jugendlichen nicht angemessen umgegangen worden ist. Ihnen wurde kein fester Rahmen gegeben, der ihnen verdeutlicht, dass nun Schluss ist. Die Bürger mussten in dieser Zeit ohnmächtig zuschauen, wie Erfolge in der Bekämpfung der Jugendkriminalität jahrelang auf sich haben warten lassen. “Wir lassen uns nicht von jugendlichen Intensivtätern auf der Nase herumtanzen”, sagt die politisch zuständige Senatorin. Ein Leserbriefschreiber ist ähnlich direkt: “Nun ist Schluss mit der ideologischen Blauäugigkeit, die kriminelles Verhalten Jugendlicher mit dem Versagen der Gesellschaft erklären will (…). Das Ende der ‘permissive society’, die letztlich alles erlaubt, zeichnet sich ab.”

Auch die pädagogisch argumentierenden Befürworter sind der Ansicht, dass ein fester, Halt gebender Rahmen sein muss. Sie bekommen von der Wissenschaft viel Unterstützung. Zwei Professoren aus einen Forschungsschwerpunkt “Aggressive Lebenswelten” werden mit der Bemerkung zitiert: “Je schwieriger und aggressiver der Jugendliche ist, desto strenger muss die Betreuung einsetzen. Nur wer sich bessert, kann allmählich an die lange Leine genommen und wieder frei gelassen werden.” Manchmal liest sich die pädagogische Begründung komplizierter, und die für die geschlossene Unterbringung vorgesehenen Jugendlichen sind nicht bloß kriminell, sondern sie haben zum Beispiel Probleme mit der “Ich-Entwicklung”, es “dominieren frühe, archaische Abwehrmechanismen wie Projektion, Spaltung und frühe Idealisierung.” Und es kann noch weiter gehen: “Hinzu kommt eine massive Selbstwertproblematik mit einem besonderen Wunsch nach Anerkennung und narzistischer Spiegelung.”

In einem zweiten Schritt wollte ich nun die Argumente der Kritiker der geschlossenen Unterbringung aus meinem Stapel rechts auf dem Schreibtisch ebenfalls kurz darlegen. Ich hatte vor, diese Argumente anschließend den Befürwortern gegenüberzustellen und dann selbst Farbe bekennen. So läuft es in der Wissenschaft, und sonst halte ich mich auch daran. Jedoch hat meine Durchsicht des linken Stapels die Vermutung geweckt, dass diese Gegenüberstellung nicht erforderlich ist, weil es überhaupt keinen Gegensatz gibt.

Moment mal – warum nicht? Es gibt doch ein Gebäude für Kinder und Jugendliche, das der Einsperrung dienen kann? Ja, das gibt es. Beweis dafür ist etwa eine Formulierung des Personalrats des Betreibers dieses Gebäudes. Der Personalrat schreibt: “Lichtdurchlässige Türflächen sind gegen die Gefahr des Eindrückens wirksam zu schützen.” Und es gibt dort auch tätiges pädagogisches Personal? Auch dies ist aufgrund einer Bemerkung des Personalrates zu bejahen, wonach den Beschäftigten Waschräume zur Verfügung zu stellen sind, “diese sollen für Männer und Frauen getrennt sein und eine Mindestgröße von 4.00 qm haben (vergl. ArbSättV §35).” Und es kann in dieses Gebäude mit Hilfe eines komplizierten juristischen Verfahrens eingewiesen werden? Auch das ist der Fall.

Es gibt außerdem ein Team mit sieben Beschäftigten, dass der geschlossenen Unterbringung zuarbeiten soll. Es bildet in der Behörde für Soziales und Familie, dort im Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung ein eigenständiges Referat mit dem Leitzeichen “FS 44”. Dort besteht eine Leitung, ein Geschäftszimmer (Meldestelle), eine Psychologische Diagnostik und Beratung, Amtsvormundschaft und ein Sozialer Dienst. Und es gibt schließlich einen beträchtlichen Haushaltstitel für die geschlossene Unterbringung: Ein Platz kostet 80.000 Euro im Jahr, die zuständige Behördensprecherin rechnet mit jährlich 2 Millionen Euro Kosten insgesamt. Also handelt es sich doch um geschlossene Unterbringung?

Eher nicht. Denn es wird nicht wirklich eingesperrt, wie ich dem behördlichen Konzept entnehme. Und wenn, dann höchstens in der Anfangszeit. Dann, und nur dann, sollen die Jugendlichen in einer “strikt geschlossenen Aufnahmegruppe” untergebracht werden. Und da die Verweildauer in der Einrichtung laut Konzept in der Regel ein Jahr dauern soll, und der Aufenthalt in der Aufnahmegruppe nur ganz wenige Wochen, ist es unverhältnismäßig, wenn wir hier von einem Kinderknast sprechen würden.

Im Konzept der Jugendbehörde steht, worum es sich in Wirklichkeit handelt. Es handelt sich nur um “eine Erweiterung des Maßnahmeangebotes um die geschlossene Unterbringung zur Verbesserung der Jugendhilfemöglichkeiten im Sinne des Kindeswohls bei Kindern und Jugendlichen mit schwerwiegenden Erziehungsdefiziten, die sich in der Begehung häufiger Straftaten durch die betroffenen Kinder und Jugendlichen ausdrückt. Schwere Gefährdungen, die nur durch stationäre und dabei teilweise befristet freiheitsentziehende Maßnahmen der Jugendhilfe abzuwenden sind, können sich auch durch gravierende Einzeldelikte und/oder dauerhaften Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in schwer gefährdeten Szenen offenbaren.”

Es geht daher nur um eine Erweiterung des Maßnahmeangebotes, es geht nur um eine Verbesserung der Jugendhilfemöglichkeiten, und dabei lediglich um ganz ausnahmslos seltene Fälle. Zwar wird in dem langen Zitat aus dem Behördentext das Wort “geschlossene Unterbringung” noch einmal benutzt. Vermutlich handelt es sich dabei um einen Irrtum aus Gewöhnung. Denn es existieren, wie ich bei anderen Autoren gelesen habe, “geschlossene Heime mit ausschließlich freiheitsentziehendem Charakter (…) in der Bundesrepublik nicht. Die bestehenden Einrichtungen verstehen sich als pädagogisch-therapeutische Intensivstationen.” Diese Auffassung wird durch die folgenden sanften Sätze gestützt: “Die verbindliche Unterbringung nimmt den Jugendlichen für eine Zeit äußere Freiräume, aber nur, um sie einem veränderten Jugendlichen in anderer Form wiederzugeben.”

So hat meine Befassung mit den beiden Stapeln auf der linken Seite meines Schreibtisches mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergeben, dass es weder in Hamburg noch anderswo in Deutschland geschlossene Unterbringung gibt, und von “Kinderknast” kann überhaupt nicht die Rede sein. Dann sind wir uns weiter einig: Wegsperren ist nicht Sache der Jugendhilfe. Und glücklicherweise hat geschlossene Unterbringung mit Wegsperren nichts zu tun: geschlossene Unterbringung enthält keinen Freiheitsentzug. Sie gibt Freiheit, wenn auch in veränderter Form. Davon muss allerdings der eingangs zitierte und wahrscheinlich wahlberechtigte Leserbriefschreiber noch in angemessener Form informiert werden.

erschienen in: Forum für Kinder- und Jugendarbeit 19 (1) (Mai): 73-75

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