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Mittwoch, 12. November 2008 | Pressestelle des Senates
Die Geschlossene Unterbringung Feuerbergstraße (GUF) auf einen Blick
Am 2. September 2002 hat der Senat die Einführung der GUF beschlossen mit dem Ziel, besonders auffälligen, delinquenten Jungen mit dem neuen Jugendhilfeangebot und einem abgestuften Maßnahmenkatalog Integrationschancen zu eröffnen und "kriminelle Karrieren" zu durchbrechen. Anfang 2003 nahm die GUF unter Trägerschaft des Landesbetriebs für Erziehung und Berufsbildung ihren Betrieb auf. Am 12. November 2008 wurde sie geschlossen.
Konzeption und Platzzahl der GUF
Die Konzeption der GUF hat sich an Standards orientiert, die bundesweit in geschlossenen Unterbringungen gelten. Zu den Eckpunkten zählte:
- Entwicklung eines individuellen Erziehungsplans
- zwei Bezugsbetreuer pro Jugendlichen, Betreuungsschlüssel 1 : 1
- Hauptaufnahmealter: 14 bis 16,5 Jahre, in Ausnahmefällen 12 und 13 Jahre
Seit April 2005 wurden neben Hamburger Jugendlichen auch Minderjährige aus anderen Bundesländern aufgenommen. Zudem gab es Konzeptänderungen basierend auf einem von der Sozialbehörde in Auftrag gegebenen juristischen Gutachten von Prof. Dr. Bernzen. Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung haben Senat und Bürgerschaft Ende 2004 den Einsatz einer unabhängigen Aufsichtskommission beschlossen. Sie hat die Abläufe in der GUF überprüft und die strikte Einhaltung der Rechte der Minderjährigen sichergestellt. Von 2003 bis einschl. Oktober 2004 gab es 12 geschlossene Plätze in der GUF. Bis einschließlich Oktober 2006 wurden diese auf 18 geschlossene Plätze erweitert. Seit Oktober 2006 gab es 6 geschlossene und 6 offene Plätze in flexibler Gestaltung.
Belegung der GUF
Seit Inbetriebnahme wurden insgesamt 50 Minderjährige pädagogisch betreut, davon 41 Jungen aus Hamburg und neun aus anderen Bundesländern. Seit Anfang 2006 waren insgesamt sieben Hamburger Jugendliche in der GUF. Das Durchschnittsalter bei Aufnahme lag zwischen 15 und 16 Jahren. Die Aufenthaltsdauer betrug im Schnitt 240 Tage. Den Minderjährigen wurden zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die GUF durchschnittlich 20 bis 30 Tatvorwürfe zur Last gelegt, in der Regel gefährliche Körperverletzungen, räuberische Erpressungen und Raubdelikte.
Fallverläufe nach der GUF
Eine Auswertung in Bezug auf die Frage, ob die GUF für die Minderjährigen erfolgreich war, ist nur eingeschränkt möglich, da für Minderjährige aus anderen Bundesländern und ehe4 mals Betreute ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit keine Aussagen getroffen werden können. Die Entwicklung der anderen Entlassenen war positiv zu bewerten. Auch waren die Rückmeldungen auswärtiger Jugendämter durchweg positiv. Ein Indiz dafür ist auch, dass die GUF von März 2006 bis Juli 2008 in mehr als 100 Fällen von auswärtigen Jugendämtern um eine Aufnahme nachgefragt wurde.
Kosten der GUF
Die Gesamtkosten der GUF betrugen in 2007 rd. 1,4 Mio. Euro und entsprechen damit 0,8 Prozent der Summe, die die Stadt 2007 insgesamt für Erziehungshilfen aufgewendet hat (170 Mio. Euro).
Parlamentarischer Untersuchungsausschuss (PUA) zur GUF
Von April 2005 bis Oktober 2007 war die GUF Gegenstand eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Der PUA auf einen Blick:
- 2 Mio. Euro geschätzte Kosten lt. Bürgerschaftskanzlei
- 56 vernommene Zeugen
- 2.500 getagte Stunden in 59 durchgeführten Sitzungen
Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung
Vorrangig für die Hilfebewilligung eines Jugendlichen ist der individuell festgestellte erzieherische Bedarf im Rahmen der Hilfeplanung. In die Hilfeplanung bezieht das Jugendamt bzw. das Familieninterventionsteam nicht nur die Sorgeberechtigten und Betroffenen, sondern auch das soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen ein. Im Vergleich zur Gesamtzahl der betreuten Minderjährigen ist die Anzahl der sehr schwierigen Minderjährigen, für die eine geschlossene Unterbringung anberaumt wird, gering. Diese Minderjährigen sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass folgende Risikofaktoren gehäuft auftreten: Delinquenz, massive Schulprobleme (Fernbleiben der Schule), eine hohe Aggressivität, Verweigern anderer Maßnahmen, Suchtgefährdung durch Alkohol und Drogen, Leben in einer belasteten Familiensituation und einem gefährdenden Umfeld. Anträge auf geschlossene Unterbringung werden von Erziehungsberechtigten bzw. Vormündern beim Familiengericht gestellt und durch Stellungnahmen der zuständigen Jugendämter oder dem Hamburger Familieninterventionsteams begleitet. Damit es zu einer geschlossenen Unterbringung kommt, muss immer ein Beschluss des Familiengerichtes nach § 1631 b BGB vorliegen.

