Michael Lindenberg: Erziehung oder Zwang. Zur Bedrohung sozialpädagogischen Handelns in der Jugendhilfe durch Geschlossene Unterbringung

November 2005

In meinem Beitrag gehe ich davon aus, das es ethisch und moralisch nicht vertretbar ist, sich nur in vorbehaltloser Parteilichkeit für den Willen der Klienten einzusetzen, sondern dass es für eine sozial-pädagogische Handlungsorientierung in der Jugendhilfe auch erforderlich sein kann, unter Umständen auch gegen den Willen der Klienten zu handeln. Diese Aussage erhält ihre Begründung dadurch, dass Pädagogik stets auf normativen Grundlagen basiert. Und zu deren Vermittlung ist die Sozialpädagogik verpflichtet. Dies kann allerdings nicht so weit gehen, in der Vermittlung dieser normativen Grundlagen auf die Geschlossene Unterbringung zurückzugreifen, wie es augenblicklich vermehrt diskutiert wird. Denn die normativen Grundlagen und ihre sozialpädagogische Umsetzung müssen immer und erneut rationalen Begründungen unterworfen werden. Diese Begründungen sind im Rahmen der geschlossenen Unterbringung nicht zu erreichen. Im Gegenteil, wie das Beispiel der Geschlossenen Unterbringung in Hamburg zeigt, entstehen dabei Handlungszwänge, die das sozialpädagogische Proprium einer in der Gesellschaft etablierten Kompetenz im Umgang mit Sozialfragen, die auf einer rational begründeten Vermittlung normativer Grundlagen beruht, nachhaltig bedrohen.

1 Geschlossene Unterbringung ist: Freiheitsentzug

“Eine geschlossene Unterbringung ist dadurch gekennzeichnet, dass besondere Eingrenzungs- und Abschließvorrichtungen oder andere Sicherungsmaßnahmen vorhanden sind, um ein Entweichen, also ein unerlaubtes Verlassen des abgeschlossenen oder gesicherten Bereiches zu erschweren oder zu verhindern und die Anwesenheit des Jugendlichen für die notwendige pädagogisch-therapeutische Arbeit mit ihm sicherzustellen.”(Anlage zur Niederschrift der Sitzung der gemeinsamen Kom-mission vom 16./17.2.1982, 1; Nach: Wolffersdorff & Sprau-Kuhlen 1990, 22).

Freiheitsentzug stellt nach dem Grundgesetz (GG) eine Einschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art. 2 GG) sowie eine Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) dar. Bei der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in eine geschlossene Einrichtung handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme. Artikel 104 GG besagt, dass ” die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes beschränkt” werden kann und “über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden”

Im KJHG gibt es keine eigenständige Rechtsnorm für die geschlossene Heimunterbringung und dem damit verbundenen Freiheitsentzug. Ermächtigungsgrundlage für die geschlossenen Unterbringung ist demnach § 1631b BGB in Verbindung mit § 34 KJHG (Heimerziehung), Mit Abschaffung der Fürsorgeerziehung durch das KJHG bedarf es bei Freiheitsentzug im Rahmen der Jugendhilfe immer eines familienrichterlichen Beschlusses gemäß § 1631b BGB. Das Familiengericht wird auf Antrag des Sorgeberechtigten, also durch die Eltern oder den Amtsvormund, tätig und beschließt bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen eine freiheitsentziehende Unterbringung.

Die Genehmigung für eine Einweisung ist gem. § 1631b Satz 3 BGB davon abhängig, ob das “Wohl des Kindes” dies erfordert. Die Kommission des Elften Kinder- und Jugendberichtes kommt zu dem Schluss, dass “(…) allein akute Selbst- und Fremdgefährdung ausschlaggebende Gründe sei[e]n. Voraussetzung ist also, dass Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder dritter Personen vorliegt. Die Gefährdung anderer Rechtsgüter (Eigentum, öffentliche Ordnung etc.) reicht nicht als Einweisungsgrund aus “ (BMFSFJ 2002, 240;).

Das “Wohl des Kindes” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und muss nach dem Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert werden. Es ist zu prüfen, ob die Maßnahme der geschlosse-nen Unterbringung tatsächlich geeignet und erforderlich und nach dem Prinzip des geringst möglichen Eingriffs erfolgt ist, d.h. “(…) dass weniger einschneidende Maßnahmen unterhalb der Schwelle der Freiheitsentziehung Vorrang haben” (Wille 2002, 87, vgl. auch Trenczek 1994, 292). Nur dann ist die Anordnung von geschlossener Unterbringung rechtmäßig.

Die geschlossene Unterbringung ist dann zu beenden, wenn das Wohl des Kindes nicht mehr gefährdet ist. Nach Bernzen ist “dieses (…) ein materielles Kriterium, welches pädagogisch, psychologisch und eventuell medizinisch ausfüllungsbedürftig ist (…)”(2002, 7).[/p]

Diese Grundlagen sind bekannt. Sie sind von mir nur deshalb angeführt, um erneut zu verdeutlichen: Geschlossene Unterbringung ist ein in den Rahmen der Jugendhilfe gestellter Freiheitsentzug. Und für die Jugendhilfe müsste dann gelten: nur wenn dieser Freiheitsentzug instrumentell oder wenigstens nützlich für das sozialpädagogische Proprium der Vermittlung normativer Grundlagen ist – einer Vermittlung, die auf rationalen Begründungen fußt -, könnte sie darauf zurückgreifen.

2 Die Geschlossene Unterbringung: eine Bedrohung der Sozialpädagogik

Mit der geschlossenen Unterbringung sind daher für die Jugendhilfe ethische und moralische Fragen auf das Engste verknüpft, geht es doch darum, ob sie für dieses Proprium der Sozialpädagogik angemessen oder unangemessen, verantwortbar oder nicht verantwortbar ist. Kann das jeweils erste bejaht werden, so wäre sie begründet legitimiert und Teil ihres professionellen Werkzeuges; falls nicht so, wäre sie zu verwerfen. Ich habe bereits mehrfach formuliert, dass gegen die Vermittlung normati-ver Grundlagen durch die Sozialpädagogik nichts sprechen kann, ja dass dies sogar ihr Gegenstand ist. Jedoch scheint mir einiges dagegen zu sprechen, sich dazu der Einsperrung zu bedienen. Dazu stellen sich mir im Einzelnen drei Fragen:

Erstens: Die Frage des Zwanges: Nach der Abschaffung der Fürsorgeerziehung ist der Jugendhilfeträger nicht mehr verpflichtet, Angebote der Jugendhilfe vorzuhalten, die von vornherein und in jedem Fall mit der Ausübung von Zwang verbunden sind. Zu klären ist daher angesichts der Praxis der Geschlossenen Unterbringung nur, ob der öffentliche Träger der Jugendhilfe berechtigt ist, solche Einrichtungen vorzuhalten. Wie muss sich die Jugendhilfe zu dieser möglichen Berechtigung stellen? Will sie diese Berechtigung erringen, oder will sie sich ihr verweigern? Was verliert sie, wenn sie die Berechtigung zum Zwang der Geschlossenen Unterbringung gewinnt?

Zweitens: Die Frage der Handlungspraxis. Sozialpädagogik ist eine Handlungslehre, die einer sozialpädagogischen Handlungswissenschaft bedarf; sie bedarf einer Theorie “aus Anlass von pädagogischer Praxis für pädagogische Praxis.” (Löwitsch 1995, Xlf) Was also verliert sie, wenn sie diese pädagogische Praxis verlässt und sich im Rahmen der Geschlossenen Unterbringung auf Handlungstheorien beziehen muss, die aus anderem professionellen Bezugsfeldern kommen, etwa der Therapie, der Medizin oder dem juristischen Denken?

Drittens: Die Frage der diskursiven Praxis. Die Jugendhilfe hat sich in den vergangen Jahren darauf eingelassen, ihre Praxis nicht als professionell- heroische Tätigkeit, sondern als eine lebens-weltlich- alltägliche Praxis auszuformen: entsprechend verpflichtet “die Ethik sozialer Arbeit (…) nicht zu einer Heldenmoral, sondern ermutigt zur nüchternen Offenlegung moralischer Konflikte und Problemstellungen, um sie unter Abwägen von Für und Wider gemeinsam mit möglichst vielen Betroffenen zu beraten und zu lösen.” (Lob-Hüdepohl 2002,292) Alles deutet darauf hin, dass sich die Praxis der Sozialpädagogik in der Geschlossenen Unterbringung nur als eine professionell-heroische Tätigkeit gestalten lässt: schließlich geht es um den Umgang mit den “Schwierigsten” um “Schwer-Erziehbare”, um “Grenzsituationen”. Denn die Praxis der Geschlossenen Unterbringung handelt nicht von den Besonderen im Alltag, sondern von dem Alltag mit den Besonderen. Was also verliert sie, wenn sie ihre lebensweltliche Praxis verlässt und zu einer professionell-heroischen Tätigkeit wird?

Für die Sozialpädagogik steht daher nicht weniger als ihr berufliches Selbstverständnis auf dem Prüfstand, wenn sie sich auf die Geschlossene Unterbringung einlässt. Ihr Selbstverständnis steht deshalb auf dem Prüfstand, weil für die Sozialpädagogik im harten Gehäuse der Geschlossenen Praxis das Ende einer diskursiven Ethik eingeleitet wäre, also jener Ethik, die geprägt ist von dem Miteinander und der Zustimmung aller Beteiligten, und die anknüpft an das Programm der Aufklärung: In einem prinzipiell unabgeschlossen Diskurs, zu dem jedermann hinzukommen kann, besteht keine Autorität außer der des Arguments, denn nur so kann das Rechte und das Richtige zugleich getroffen werden.

Nun ist dazu das Argument der Befürworter der Geschlossenen Unterbringung klar: sie gehen davon aus, dass ihre Klienten “weder der Argumentation fähig, noch in der Lage (sind), frei Überlegungen anzustellen.” (Brumlik 2004,112) Nur damit kann der Eingriff unter den Bedingungen der Geschlossenheit legitimiert werden. Doch kann diese geschlossene Praxis ihre sozialpädagogische Begründung für die Jugendhilfe finden?

Es mag hilfreich sein, sich bei dieser Prüffrage auf den Begriff der advokatorischen Ethik zu beziehen. Denn bei ihr handelt es sich darum, innerhalb eines klar definierten Machtverhältnisses pädagogische Handlungen ohne Zustimmung der von ihr Betroffenen zu leisten, dabei allerdings wenigstens von “antizipierbaren, möglichen Zustimmungen” (ibid.,110) auszugehen. Dies ist ein zunächst gangbarer Weg, denn eines scheint mir deutlich: Die Sozialpädagogik muss sich stets auf ” Tu-gend “ und “Moral “ beziehen; sie muss machtvolle Unterscheidungen treffen in tugendhaftes und nicht-tugendhaftes, in moralkonformes oder amoralisches Verhalten. Davon ist allerdings auch eine diskursive, lebensweltlich-alltägliche Praxis nicht befreit. Auch sie wird in einem Machtrahmen praktiziert, auch sie darf sich daher nicht davor scheuen, sich dem Proprium des päda-gogischen Denkens zu widmen – nämlich Unterscheidungen zu treffen, ob das Verhalten ihrer Klienten den normativen Grundlagen genügt. Auch sie muss sich stets den Fragen nach dem Können und dem Sollen in einem moralischen Horizont pädagogischen Wirkens stellen, denn sie will und sie muss einwirken.

Das unterscheidet die diskursive Ethik einer lebensweltlich orientierten Jugendhilfe nicht von einer möglicherweise advokatorischen Ethik in der Geschlossenen Unterbringung. Diese advokatorische Ethik ” ist ein System von Behauptungen und Aufforderungen in Bezug auf die Interessen von Menschen, die nicht dazu in der Lage sind, diesen selbst nachzugehen sowie jene Handlungen, zu denen uns diese Unfähigkeit anderer verpflichtet. “ (ibid.,161) Einschränkend jedoch: In diesem advokatorischen Sinn sind pädagogische Handlungen nur dann gedeckt “wenn es um die Herstellung von Personalität bzw. Mündigkeit geht” (ibid., 168-169) Dies geht einher mit zwei kategorischen Forderungen: im Mittelpunkt steht stets die Bemündigung des Unmündigen und die Vermeidung der Beeinträchtigung der körperlichen sowie der geistigen Integrität des Anderen. Damit ist ad-vokatorisches Handeln stets in einem zerbrechlichen Gleichgewicht befangen. Dies ruht auf einer Theorie moralischen Handelns; sie klärt, ” ob, unter welchen Umständen und aufgrund welcher Rechtstitel Personen das Recht haben, ohne das Wissen oder gegen den erklärten Willen anderer Menschen in eben ihrem Namen zu handeln” (ibid.,82)

Mit dieser Argumentation ist klar: Menschen dürfen Menschen erziehen. Doch unter welchen Bedingungen? Brumlik bindet dieses Dürfen an drei Eingrenzungen: Erziehung ist stets eine historisch beeinflusste und vermittelte Form der Beziehung zwischen den Geschlechtern. Zweitens, sie ist ihrem Wesen nach repressiv, und drittens, sie wäre aus moralischen, politischen und humanitären Erwägungen abschaffungswürdig (ibid.,94). Kritisiert wird dagegen von Brumlik nicht, “dass neugeborene oder nur wenige Jahre alte Menschen durch den Umgang mit älteren Menschen jene Fähigkeit er-werben, die es ihnen ermöglicht, mit einer gegebenen menschlichen Gesellschaft zu leben. “ (ibid.,94)

So wäre also zu prüfen, ob die Praxis der geschlossenen Unterbringung nicht wenigstens einer advoka-torischen Ethik genügt, also jener Ethik, die “die Gültigkeit ihrer Normierungsvorschläge nicht an die Zustimmung oder Ablehnung der von diesen Normierungsvorschlägen betroffenen Individuuen bindet (…), sondern sich bindet an die wahrheitsadäquate Einsicht in die Angemessenheit einer nach Maßgabe der Umstände gebotenen bzw. zu unterlassenen Handlung.” (ibid.,110). Leistet dies die Geschlossene Unterbringung in Hamburg?

3 Wie wird die geschlossene Unterbringung in Hamburg gestaltet?

Ich kann mir nicht sicher sein, ob wenigstens dies gelingt. Da ist zunächst einmal die Situation des Zwanges. Sie wird von Befürwortern zur Voraussetzung für die pädagogische Einwirkung erklärt; diese Voraussetzung ist zugleich die Berechtigung: “Eine Tür führt zum Garten, der mit einem zweiten Zaun wie ein Käfig im Käfig vom umzäunten Außengelände abgetrennt ist. Die Türen haben keine Klinken, nur Schlüssellöcher. Die Erzieher können mit ihrem Schlüssel alles auf- und abschließen. Die Jungen können nur den Schnappverschluss fürs eigne Zimmer öffnen. Eines ist knapp neun Quadratmeter klein, eines 17 Quadratmeter groß.” Ein Belohnungssystem” erklärt Heimleiter Wolfgang Weylandt. Wer länger da ist, bekommt das Größere. Und auch der Fitnessraum ist nur ” Belohnung” für Jugendliche, die keine Gewalt ausüben. Elf Gewalttaten gegen Pädagogen gab es allein im September. Manchmal kommt es vor, dass Jungen ihre Zimmer “zerschred-dern”, berichtet Weyland. “Dann haben sie halt keine Möbel, sondern nur eine Matratze. “ (Kutter 2005) Diese durch den Alltag der Einschließung erzeugte soziale Situation heben die Besonderen noch einmal besonders heraus und erzeugen besondere Situationen, die nur zu der bereits erwähnten Heldenmoral führen können. So berichtet eine Erzieherin aus der Geschlossenen Unter-bringung in Hamburg: “Ein Junge war frisch in die GUF (Geschlossene Unterbringung Feuer-bergstraße, M.L.) gekommen und hat natürlich mit Gewalt reagiert.” Er habe die Nachruhe nicht einhalten wollen und “nahm sein Zimmer auseinander.” Als er schließlich auch die Betreuer attackiert habe, sei sie zu ihm ins Zimmer gegangen und habe ihm die Hand auf die Schulter gelegt. “Da fing er fürchterlich an zu weinen. Herzzerreißend. Und er fing an, über seine Ängste zu re-den.” (Kutter 2005)

Da ist weiterhin die sozialpädagogische Handlungspraxis bedroht. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass die Geschlossene Unterbringung notwendig dazu führt, den Pfad einer genuin sozialpädagogischen Handlungspraxis zu verlassen. Als “genuin “ bezeichne ich das Merkmal der Diskursivität. Diese kann nicht zugelassen werden. Dafür muss anderen professionellen Bezugsfeldern Einlass gewährt und sich ihnen unterworfen werden. In der Geschlossenen Unterbringung in Hamburg wird dieser Mechanismus daran deutlich, dass die Untergebrachten in den Zusammenhang psychiatrischer Erklärungen gestellt werden. So wurde für dort Untergebrachte die Einnahme der Psychopharmaka “Risperdal” und ” Truxal” angeordnet. Die Indikationen wurden wie folgt beschrieben: ” emotional instabile Persönlichkeitsstörung”; ” dissoziale Persönlich-keitsstörung “; “Störung des Sozialverhaltens”, “Borderline-Störung vom impul-siven Typus”, “Störung der Hyperkinese”; “ADHS”; “emotionale Stö-rung des Kindesalters”; “Enuris nocturna”; “Teilleistungsstörungen “ (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 2005,7) Klar ist: Vor diesen Zuschreibungen muss jede sozialpädagogische, mit den Klienten diskursiv und gemeinsam gewonnene Erkenntnis über die Ursachen des missbilligten Verhaltens kapitulieren.

Und es ist vor allem die diskursive Praxis bedroht, dass eigentliche Kernstück einer sozialpädagogischen, an der Lebenswelt orientierten Jugendhilfe. Dass diese Praxis unterbunden wird, braucht nun nicht weiter erörtert zu werden: eine geschlossene Organisation kann das gar nicht zulassen. Aber darüber hinaus liegen auch Erkenntnisse vor, dass die Diskursivität soweit unterschritten wurde, dass noch nicht einmal Rechtssicherheit besteht: So wurde Jugendliche länger in dem Heim festgehalten, als dies das Gericht genehmigt hatte; so wurde ein Jugendlicher gefesselt in die Einrichtung gebracht, obwohl das Gericht Gewaltanwendung ausdrücklich nicht gestattet hatte; so wurden Jugendliche von der Polizei oder von Mitarbeitern einer Sicherheitsfirma in die Einrichtung überführt, obwohl auch dieses Vorgehen vom Gericht nicht genehmigt war; so wurde in vielen Fällen Gerichtsentscheidungen den Jugendlichen nicht schriftlich bekannt gemacht; die Originalschreiben fanden sich in den Akten der Geschlossenen Unterbringung. (Wellmann 2005)

4 Was ist gegen die Rückdrängung der Diskursivität in der Sozialpädagogik auszurichten?

Seitdem es Geschlossene Unterbringung gibt, wird diese entweder mit der Sorge um gefährdete Kinder und Jugendliche oder mit der Härte gegen gefährliche Kinder und Jugendliche begründet. Beides schließt aneinander nicht aus. In Zeiten verschärfter sozialer Ausgrenzung stand immer die Härte im Vordergrund, in Zeiten gesellschaftlicher Reformen die Sorge. Nun sind wir also wieder in Zeiten der Härte und damit der Ausgrenzung angekommen.

Diese Tendenzwende hat Rückwirkungen auf das gesamte Jugendhilfesystem. Jede Einrichtung, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat, wird sehr schnell diejenigen herausfinden, die in der eigenen Einrichtung nicht mehr tragbar sind und deshalb in die Geschlossene Unterbringung gehören. Diese Wende zur Härte, so die Tendenz, wird bis in die offene Jugendarbeit und die Beratungsstellen durchschlagen. Das System der Jugendhilfe gerät in den Sog der Geschlossenheit; es verliert sein diskursives Element. Denn dass dort selbst advokatorische Standards nicht einzuhalten sind, habe ich zu zeigen versucht. Kann im Umgang mit den “Schwierigsten” wenigstens dieser advokatorische Teil gerettet werden, also der Versuch unternommen werden, einen Zugang zu ihnen jenseits der Einsperrung zu finden? Dies würde voraussetzen, diesen “Schwierigsten “ in der Zeit der Härte gegen sie die Gelegenheit zu erhalten, “mündig zu werden, um wenigstens ex post zu den sie betreffenden Maßnahmen zustimmend oder ablehnend Stellung zu nehmen “ (Brumlik 2004,117)

Ein Weg dazu wäre, dass erfahrene Pädagogen und Erzieher der Jugendhilfeeinrichtungen ihr Know-how in einem Kooperations-Pool bündeln. Die wenigen besonders “Schwierigen “ werden hierher gemeldet, und die Expertengruppe entwickelt umgehend die passende Reaktion: Gibt es Erzieher, die schon einmal mit einem ähnlichen Fall zu tun hatten? Gibt es eine Wohneinrichtung, deren Zielsetzung auf diesen Jugendlichen besonders passt? Können zwei Pädagogen aus unterschiedlichen Einrichtungen zusammengebracht werden, um für einen bestimmten Zeitraum zu kooperieren? Das kann unter Umständen auch bedeuten, dass ein Jugendlicher zwei Wochen rund um die Uhr nicht aus den Augen gelassen wird.

Die Grün-Alternative Liste in Hamburg hat dazu Eckpunkte formuliert: Erstens, eine Rund-um-die-Uhr Betreuung mit qualifiziertem Personal im Verhältnis 1:1; zweitens, die Betreuung durch Personal, das die Voraussetzungen erfüllt, die eine solche Betreuungsnorm erfordert (Ausbildung, Berufserfahrung); drittens, die Einhaltung eines klar strukturierten Tagesablaufs; viertens, die Hinzuziehung von qualifiziertem Fachpersonal (z.B. Psychiater, Psychologen) in Grenzsituationen; fünftens, die schulische und berufliche Qualifizierung mit entsprechendem Fachpersonal; sechstens, die Vermeidung einer Zusammenballung mehrer strafauffälliger Jugendliche in einer Wohngruppe. (vgl. Veit 2005)

Die diskursive Ethik der lebensweltorientierten Sozialpädagogik ist auch damit verlassen. Aber dieser Weg ist wenigstens einer advokatorischen Ethik verschrieben, weil er die Gültigkeit seiner ” Nor-mierungsvorschläge an die faktische oder idealiter antizipierbare Zustimmung der von diesen Normie-rungsvorschlägen betroffenen Individuen bindet” (Brumlik 2004,111) Das wäre immerhin noch etwas, und dieser Weg würde immer noch anerkennen, dass die menschliche Welt als eine Welt verletzlicher, aufeinander bezogener, mit- und aneinander leidender Wesen erschlossen wird (ibid., 157). Und das wäre nicht das Ende der Sozialpädagogik. In der Geschlossenen Unterbringung ist sie definitiv am Ende, denn hier kann noch nicht einmal davon die Rede sein, dass die Standards einer advokatorischen Ethik eingehalten werden. Zumindest in der Geschlossenen Unterbringung in Hamburg herrscht ein Zwang, der offensichtlich selbst juristisch garantierte Minimalrechte unterschreitet.

Literaturverzeichnis

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KUTTER, K. 2005. Tränen in der Feuerbergstraße. die tageszeitung (taz hamburg), 27.10.2005.

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LÖWISCH, D. J. 1995. Einführung in pädagogische Ethik – Eine handlungsorientierte Anleitung für die Durchführung von Verantwortungsdiskursen. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft.

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WELLMANN, J. M. 2005. Freiheitsberaubung im Amt? Untersuchungsausschuss: Neue Vorwürfe gegen Leitung des geschlossenen Heims. Hamburger Abendblatt, 10.10.2005.

WILLE, J. 2002. § 1631b in der amtsgerichtlichen Praxis. Zentralblatt für Jugendrecht, 85-95, 3.

WOLFFERSDORFF, C. v. & SPRAU-KUHLEN, V. 1990. Geschlossene Unterbringung in Heimen – Kapitulation der Jugendhilfe? München.

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