Michael Lindenberg: Geschlossene Unterbringung und geknechtete Pädagogik. Ein Kommentar zur Wiedereinführung der geschlossenen Unterbringung in Hamburg

Dezember 2002

Der Stadtstaat Hamburg plant die Wiedereinführung der geschlossenen Unterbringung von Kindern und Jugendlichen. Das mag nichts besonderes sein, ist doch die Einschließung von Kindern und Jugendlichen bundesweit eine zwar randständige, aber doch geübte Praxis. Zwar sind dem Elften Jugendbericht zufolge in Deutschland derzeit keine Einrichtungen bekannt, die ausschließlich freiheitsentziehende Maßnahmen vorhalten, wie dies in Hamburg politisch gewollt ist. Danach bestehen in Regeleinrichtungen lediglich einzelne geschlossene Plätze. Zu diesen Platzzahlen trifft der Elfte Kinder- und Jugendbericht drei unterschiedliche Angaben: Erstens werden 122 Plätze entsprechend einer Umfrage vom Sommer 1996 bei den Landesjugendämtern angegeben; zweitens 84 Plätze gemäß der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik; drittens 146 Plätze nach einer Angabe der IGFH (Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen). Diese letzte Angabe deckt sich mit einer Erhebung des Landesjugendamtes des Saarlands. Danach hielten im Juni 2000 acht Einrichtungen insgesamt 146 Plätze vor.

Dagegen wird in Hamburg mit einer besonderen politischen Radikalität vorgegangen: Geplant wird eine ausschließlich auf die Einsperrung von Kindern und Jugendlichen gerichtete Anstalt, und dies auf eben dem Anstaltsgelände, auf dem bereits in den 30er Jahren bis 1980 Kinder und Jugendliche eingesperrt wurden. Wird damit wieder an eine längst untergegangene und veraltete Tradition angeknüpft? Zwar sind “wegen des Symbolgehalts” kein Stacheldraht und keine Eisenspitzen zur Sicherung der Anstalt vorgesehen. Weniger martialisch sollen glatte Platten an der Dachkante des Atriumbaus den Ausbruch der zunächst 12 Kinder und Jugendlichen verhindern (für die Zukunft ist eine Ausweitung der Platzzahl angedacht). Doch ob Stacheldraht oder fluchtsichere Platten: Hier wird im Rahmen der Jugendhilfe eingesperrt. Also zurück in die Zukunft? Jedenfalls sind aus Anlass dieser politisch motivierten Tat einige Überlegungen angebracht, die das Verhältnis von Pädagogik und Einsperrung in einer gesondert dafür vorgehaltenen Anstalt thematisieren.

Als 1980 die geschlossene Unterbringung in der Heimerziehung in Hamburg beendet wurde, wurden Anstalten mit geschlossenen Abteilungen und vergitterten Fenstern, wurden Zellen mit Kloschlüsseln und mit Gucklöchern in den Zellentüren abgeschafft. Ulrike Meinhoff hat in ihrem Film “Bambule” diese Form des Einsperrens dargestellt. Die Zeit war jedoch offensichtlich über diese Art der Einsperrung hinweggeschritten, die Anomalien der Anstalten waren unübersehbar geworden. Der Pillenknick und in der Folge die verminderte Zahl von Kindern und Jugendlichen erledigten den Rest. Auch wenn Jugendgefängnisse weiterhin bestehen, und teilweise immer noch mit alter baulicher Struktur: die Reform der Anstalt war zum fachlichen Konsens geworden. Der Symbolgehalt der Abschaffung dieser Einsperrung war in den 80er Jahren wichtigster Ausdruck dieser Reform.

Bis 1980 wurde nach drei Gesichtspunkten geschlossen untergebracht: erstens als gesicherte Unterbringung im Rahmen des Jugendwohlfahrtsgesetzes (das wurde ersatzlos beendet), zweitens als einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Erziehungsheim zur Abwendung der Untersuchungshaft (heute Unterbringungen nach §§ 71 (2) JGG) sowie drittens als kurzfristige Sicherung aufgegriffener Kinder nach den Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (heute nach § 42 Kinder und Jugendhilfegesetz (KJHG), also als Maßnahme in Ausübung des Wächteramtes).

Offizielles Ziel der Reform war es 1980, “die Aufgaben von Heimerziehung als Hilfsangebot zu klären und damit zugleich repressive, sanktionierende oder generalpräventive Funktionen auszugrenzen”, wie in einem Hamburger Behördenpapier formuliert wurde. Erziehung im Wege der Einsperrung erschien nicht mehr sinnvoll, die Verbindung von Einsperren und Erziehung war durch die Erfahrungen der Vergangenheit desavouiert. Die Hamburger Reform nahm damit vorweg, was sich mehr als 10 Jahre später im KJHG wiederfindet: ein in seinen Kernbereichen noch aus den 1920er Jahren stammendes, vom Eingriffsgedanken geprägte Recht des Jugendwohlfahrtsgesetzes sollte durch ein Leistungsgesetz mit Rechtsgarantien ersetzt werden.

Auf diese gesetzliche Grundlage ist Jugendhilfe heute verpflichtet: Nicht mehr vom Eingriffsgedanken geprägt, sondern an der Erbringung einer Leistung orientiert, die im Achten Jugendbericht als “gelingendes Aufwachsen” bezeichnet wird. Folgerichtig hat der Gesetzgeber bei der heute als Leistung gedachten Heimerziehung nach § 34 KJHG auf Regelungen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen verzichtet.

Seither fragen sich viele Pädagogen angesichts schwieriger Kinder und Jugendlicher weiter, ob diese (Hilfe)Leistung in bestimmten Fällen nicht doch auf einen Freiheitsentzug angewiesen ist. Schließlich hat die Leistungsorientierung des KJHG nicht zu einem vollständigen Verzicht auf die Einsperrung geführt, weder in Hamburg noch anderswo. Außer bei psychiatrischen Einweisungen ist dieser Einschuss in der Regel allerdings nicht durch Mauern hergestellt. Es sind nicht Mauern, die wir anfassen oder an denen wir rütteln können. Es kann auch andere Formen des Festhaltens geben. In Hamburg sind das etwa zwei intensiv betreute Wohngruppen, jeweils mit drei Plätzen zur Vermeidung von Untersuchungshaft gemäß § 71(2) JGG sowie fünf Plätze für die Heimerziehung gemäß § 34 KJHG, also insgesamt 16 Plätze. Diese Einrichtungen wurden nach den tragischen Ereignissen um die Ermordung eines Hamburger Kaufmanns durch zwei Jugendliche im Sommer 1998 durch politischen Druck geschaffen. Die in diesen Wohngruppen untergebrachten Jugendlichen werden rund um die Uhr intensiv betreut. Also nicht Mauern statt Menschen, vielleicht auch nicht Menschen statt Mauern (das damalige Motto der Heimreform in Hamburg), sondern eher Mauern aus Menschen. Dies verdeutlicht, dass auch in der Jugendhilfe, und nicht nur im Jugendstrafrecht, der Übergang von der sozialpädagogischen Einwirkung (erzieherische Hilfeleistung) zu freiheitseinschränkenden oder gar freiheitsberaubenden Maßnahmen auch nach der Heimreform und der Einführung des KJHG fließend geblieben ist.

Kinder und Jugendliche werden weiterhin fest gehalten, wenn auch in einer dem Zeitgeist entsprechenden Form. Diese Form zeigt sich etwa an den Sprachregelungen zur geschlossenen Unterbringung. Ich nenne einige Beispiele: “pädagogisch-betreute Intensivgruppe”; “individuelle Teilgeschlossenheit”; “intensiv-pädagogische Gruppe”;”individuell-geschlossene intensivtherapeutische Gruppe”; “teilgeschlossene Gruppe.” Der Ton macht deutlich: Heute sollen nicht mehr die gewalttätigen Anstalten früherer Zeiten die Einsperrung bewerkstelligen, sondern nun sind es freundliche geschlossene Systeme, in denen positive Beziehungen hergestellt werden – sollen. Bei diesen verschämten Einsperrungs-Praktiken muss jedoch die seit den 80er Jahren in der Jugendhilfe durchgängig als schädlich bewertete Verbindung von Erziehung und Strafe (denn nur als Strafe kann die Einsperrung von den Eingesperrten selbst aufgefasst werden) zwingend wieder aufleben. Die Verschmelzung von Strafe und Erziehung ist die Voraussetzung jeglicher Argumentation für geschlossene Unterbringung. In der einschlägigen Hamburger Senatsdrucksache ist diese Verschmelzung eindeutig angezeigt: “Das Konzept der geschlossenen Unterbringung verbindet Sicherungsnotwendigkeiten mit modernen Grundsätzen erzieherischer Betreuung.” Es sind also die “modernen Grundsätze erzieherischer Betreuung”, die die Freundlichkeit des Systems erzeugen sollen.

Wie nun wird dieses “freundliche System” von behördlicher Seite beschrieben und eingeführt? Unter dem Absatz “Geschlossene Unterbringung für Kinder” klingt es folgendermaßen: “Neben einem strukturierten Tagesablauf und verbindlichen Regeln benötigen die Kinder intensive Beziehungen zu ihren Betreuern und einfühlende Zuwendung. In einem familienähnlichen Rahmen ist der Aufbau einer verlässlichen und stabilen Beziehung zwischen Betreuer und Kind deshalb ein zentrales Element der pädagogischen Konzeption der Einrichtung. Damit sich die Kinder dem Beziehungsangebot nicht entziehen können, kann zu Beginn der Unterbringung eine geschlossene Phase stehen. Zur Aufarbeitung ihres bisherigen Lebens besteht des Weiteren die Möglichkeit, therapeutische Angebote in Anspruch zu nehmen. Auch wenn der Lebensort der Kinder nicht mehr ihre Familie ist, gehört in diesem Kontext eine intensive Elternarbeit, um den Kindern in geeigneten Fällen eine Rückkehr in die Familie zu ermöglichen. Die schulische Bildung ist ein weiteres zentrales Element der Einrichtung. (…) Insgesamt zielt das pädagogische Konzept auf eine nachholende Erziehung.”

Das klingt in der Tat erzieherisch-freundlich. Mein Argument dagegen lautet, dass diese “freundlichen geschlossenen Systeme” so freundlich nicht sein können, wie es diese Sprache nahe legen will. Sie sind nun einmal Einrichtungen zum Einsperren und bleiben es, genau dafür sind sie erdacht und konzipiert. Und die Einsperrung kann niemals die Dienerin der Pädagogik sein oder werden, wie Vertreter dieser “freundlichen geschlossenen Systeme” behaupten. Sondern die Einsperrung wird mit steter Regelmäßigkeit zur Herrin der Pädagogik. Nicht nur die Zöglinge, auch die Erziehenden müssen sich dem Zwang der einsperrenden Anstalt knechtisch unterwerfen. Die Einsperrung beherrscht, dominiert, strukturiert und steuert die Interaktion und damit das wechselseitige Verhalten der Erzieher und der Zöglinge. Diese Feststellung ist ausgesprochen banal, und sie ist zudem ein durch wissenschaftlich-empirische Studien seit Jahrzehnen abgesichertes berufliches Wissen von Pädagogen. Daher ist es peinlich, diese Feststellung auch nur aufzuschreiben. Die peinliche Notwendigkeit zur Äußerung dieser Banalität ist jedoch nur Ausdruck und Folge eines von Vertretern der geschlossenen Unterbringung in Kauf genommen blinden Flecks, denn sie denken das komplizierte Wechselverhältnis von Zwang (zumal physischen Zwang) und Pädagogik nur in die schlichte Richtung einer Zugriffspädagogik: Ich muss ihn oder sie haben, damit ich erziehen kann. Jemanden in einer repressiven Maßnahme zu haben (seiner habhaft zu sein) heißt aber nicht, bei ihm als Pädagoge zu sein.

Damit ist allerdings nicht gesagt, dass Pädagogik unter repressiven Bedingungen nicht stattfinden kann. Pädagogik ist Erziehung und setzt als solche an der Entwicklungstatsache an. Es ist damit nicht festgelegt, wie im Anschluss an die Entwicklungstatsache erzogen werden soll. Also mag auch einsperrende Pädagogik Pädagogik sein. Doch es ist eine geknechtete Pädagogik unter der Herrschaft der Einsperrung. Sie ist geknechtet, weil sie nicht den Anderen, nicht den jungen Menschen, sondern die Einsperrung meint. Daher war die eingangs geschilderte Abschaffung der geschlossenen Unterbringung in Hamburg nicht nur die Abschaffung der Einsperrung von Kindern und Jugendlichen, sondern zugleich auch die Abschaffung der Knechtung der Pädagogen durch Einsperrung. Denn die Pädagogen sind, wie ihre Zöglinge, Subjekte der Einsperrung, sind in ihrem pädagogischen Wirken der Einsperrung unterworfen. Ihr Gewinn durch das Habhaft-Werden der Zöglinge ist ein trügerischer Gewinn, der um den Preis der Unterwerfung unter ein geschlossenes System und seine Folgen erkauft werden muss. Um es in modischer Sprache zu sagen: geschlossene Unterbringung ist keine “win-win situation”, sondern eine Situation, in der alle Beteiligten verlieren. Innerhalb der geschlossen Mauern und unterhalb der glatten, fluchtsicheren Platten verlieren alle. Auch die neuen, “freundlichen”, geschlossenen Anstaltsysteme führen daher zurück in die Zukunft.

Warum also Jugendliche und auch Kinder geschlossen unterbringen, oder deutlicher: sie einsperren? Die Antwort darauf ist einfach: weil es politisch und nicht pädagogisch opportun ist. Und es ist daher gesteigert peinlich, wenn sich Pädagogen diesem politisch motivierten Angriff gleich doppelt unterwerfen: nicht nur gestatten sie ihre Knechtung als Professionelle unter das Diktat der Einsperrung, sondern zugleich unterwerfen sie sich auch als Staatsbürger der ordnungspolitischen Hoheit.

Prof. Dr. Michael Lindenberg, Evangelische Fachhochschule des Rauhen Hauses, Horner Weg 170, 22111 Hamburg, e-mail mlindenberg@rauheshaus.de

Erschienen in: WIDERSPRÜCHE – Zeitschrift für sozialistische Politik im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich, Heft 86, Dezember 2002, ISBN 3-89370-375-6

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